Erstreckung der Verkehrseröffnungsfrist
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem BMK anzuzeigen, wenn es innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung der Verkehrsgenehmigung noch keine Eisenbahnverkehrsdienste erbracht hat, und nachzuweisen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nach wie vor vorliegen.
Die Frist zur Verkehrseröffnung wird angemessen erstreckt, wenn das durch die Besonderheit des beabsichtigten Eisenbahnverkehrsdienstes gerechtfertigt ist.
Rechtsgrundlage: § 15h Absatz 3 Eisenbahngesetz 1957
Das ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt. Das schließt auch jene ein, die nur die Traktionsleistung erbringen.
Rechtgrundlage der Definition: § 1b Eisenbahngesetz 1957
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Erstreckung der Verkehrseröffnungsfrist nach § 15h Absatz 3 Eisenbahngesetz 1957.
Bitte verwenden Sie bei der Antragstellung das folgende Merkblatt 4 und die angeführten Muster in den Beilagen:
- Merkblatt Vorzulegende Unterlagen für die Erstreckung der Verkehrseröffnungsfrist (PDF, 102 KB)
- Beilage 1 Antragsformular (Word, 58 KB)
- Beilage 2 Vollmacht (Word, 56 KB)
- Beilage 3 persönliche Erklärung (Word, 53 KB)
- Beilage 4 firmenmäßige Erklärung (Word, 51 KB)
- Beilage 5 Amtsbestätigung für juristische Personen (Word, 52 KB)
- Beilage 6 Versicherungsbestätigung (Word, 54 KB)
- Beilage 7 AVO Verkehr 2017 (PDF, 92 KB)