Die Verordnung gilt für in Österreich verkaufte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall (Getränkeverbundkartons sind ausgenommen).
Die Pfandhöhe beträgt einheitlich 25 Cent, unabhängig vom Material oder der Größe des Gebindes.
Das Pfand gilt für alle Getränkearten mit Ausnahme von Milch und Milchprodukten und für alle Gebinde mit einem Volumen zwischen 0,1 und 3 Liter.
Als Getränke gelten jene Produkte, die direkt aus dem Behälter trinkbar sind, ohne weiter verdünnt werden zu müssen.
Als Getränke gelten jene Produkte, die direkt aus dem Behälter trinkbar sind, ohne weiter verdünnt werden zu müssen.
Ausgenommen sind somit bspw.: Fruchtsirup, Fruchtsaftkonzentrat, Essig oder auch Sojasauce.
Alle Pfandgebinde sind mit einem einheitlichen Pfandsymbol gekennzeichnet.
Wichtige Informationen für Konsument:innen
In Österreich können nur Gebinde mit einem österreichischen Pfandlogo zurückgegeben werden.
Die Pfandgebinde müssen unzerdrückt retourniert werden, da das Pfandlogo und der Barcode deutlich erkennbar/auslesbar sein müssen. Nur so kann erkannt werden, ob es sich bei der Verpackung um eine Flasche oder Dose handelt, die im österreichischen Pfandkreislauf geführt wird.
Nicht bepfandete Gebinde (ohne Logo) können wie gewohnt in der Gelben Tonne bzw. im Gelben Sack entsorgt werden.
Pfandgebinde können grundsätzlich bei allen Verkaufsstellen retourniert werden, an denen sie ausgegeben wurden.
Ausgenommen sind Getränkeautomaten, Essenszustellungen von Restaurants sowie Post- und Paketzustellungen.
Am einfachsten ist die Rückgabe im Lebensmittelhandel/ Supermarkt → hier kann bei den Automaten ALLES zurückgegeben werden.
Die Rücknahme erfolgt manuell oder mittels Rücknahmeautomaten.
Bei Rücknahmeautomaten gibt es keinerlei Einschränkungen.
Bei der manuellen Rücknahme gibt es Einschränkungen nach der Menge und nach der Art der Gebinde.
Übergangsregelung: Unbepfandete Einweggetränkeverpackungen (Restbestände) dürfen bis zum 31. Dezember 2025 verkauft werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden.
Verpflichtete
Jede:r die/der gewerbsmäßig Pfandgebinde in Verkehr setzt, ist zur Einhebung des Pfandbetrages verpflichtet. Das betrifft alle Stufen des Vertriebs: von den Produzent:innen bis zum Verkauf an die Konsument:innen.
Letztvertreiber:innen – das sind Verkaufsstellen die an Endkonsument:innen verkaufen – sind zur Rücknahme von leeren Gebinden und Auszahlung des Pfandbetrages verpflichtet. Die Rücknahme kann manuell oder mittels Rücknahmeautomaten erfolgen. Verkaufsstellen ohne Rücknahmeautomaten müssen nur solche Gebinde zurücknehmen, die sie selbst anbieten und auch nur so viele, wie sie üblicherweise an einzelne Kund:innen verkaufen.
Für Rücknehmer:innen ist eine Registrierung bei der zentralen Stelle möglich, um
plombierte Säcke – zur einheitlichen Sammlung – zu beziehen und die Sammelware über Lieferpartner:innen oder direkt über die zentrale Stelle abholen zu lassen;
die ausbezahlten Pfandbeträge nach erfolgter Zählung durch die zentrale Stelle rücküberwiesen zu bekommen.
Dadurch, dass Gastronomiegroßhandel, Brauereien, Getränkehandel bereits (großteils) Verträge mit der EWP haben, kann bei jeder Lieferung der volle Sack mit den leeren Dosen und Flaschen einfach mitgenommen werden. Alternativ erfolgt die Abholung über die Logistik der EWP ab 3 vollen Säcken.
Die Aufwände der Rücknahmestellen werden durch eine Gebühr je Stück (Handling Fee) abgegolten. Die Handling Fee wird monatlich an die registrierten Rücknehmer:innen ausbezahlt.
Ausnahme „geschlossene Gastronomie“: Gastgewerbebetriebe in denen vor Ort konsumiert wird und Getränke in der Regel nicht mitgenommen werden (z. B. Restaurant, Bar, Diskothek) müssen kein Pfand einheben und es besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung (insb. gegenüber Dritten).
Ausnahme: An stark frequentierten Orten (wie Bahnhöfen oder Einkaufsstraßen) können mehrere Verkaufsstellen eine gemeinsame alternative Rückgabestelle benennen. Diese Rückgabestelle muss in unmittelbarer Nähe sein (nicht weiter als ca. 300 Meter).
Organisation und Durchführung
Die Finanzierung des Gesamtsystems erfolgt durch die Beiträge der Produzent:innen (Produzentengebühr) unter Berücksichtigung der Altstofferlöse und des Pfandschlupfs (das sind Gebinde, für die das Pfand gezahlt, aber nicht abgeholt wurde), welche ebenfalls dem Gesamtsystem verbleiben.
Das Pfandsystem wird von der zentralen Stelle „EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH“ organisiert und betrieben. Eigentümer der EWP ist der „Trägerverein Einwegpfand“, zu dessen Mitgliedern die führenden Getränkeproduzent:innen, Handelspartner:innen und dazugehörigen Verbände zählen.
Die zentrale Stelle kümmert sich um alle organisatorischen und strukturellen Agenden des Pfandsystems. Zu ihren Aufgaben zählen z.B. die Registrierung der Gebindearten, die Einhebung der Produzentenbeiträge, die Auszahlung der Pfandbeträge sowie die Abholung, Zählung und Sortierung der Sammelware.
Die zentrale Stelle ist Eigentümerin der Sammelware. Produzent:innen haben ein Vorkaufsrecht, um den Wiedereinsatz des Rezyklats für Getränkeflaschen sicherzustellen.
Die zentrale Stelle hat ein In-Sich-Geschäfte-Gremium zu bestellen, dem an Stelle des Aufsichtsrats ein Zustimmungsrecht bei potenziellen Interessenkonflikten einzuräumen ist.
Das Klimaschutzministerium hat umfassende Mitwirkungs- und Kontrollrechte.