Abfallwirtschaftsgesetz

Auszug aus dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Ziele und Grundsätze

Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden, die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden, Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden, bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

Am 17. Juli 2024 wurde die AWG-Novelle Digitalisierung mit der BGBl. I Nr. 84/2024 kundgemacht. Die Novelle umfasst unter anderem die folgenden Inhalte:

Digitalisierung: Für eine systemintegrierte und medienbruchfreie Behördenarbeit ist die Verwendung der in der AWG-Novelle genannten Register ebenso wie deren prozessintegrierte Verknüpfung unabdingbar. Die Novelle ermöglicht für das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren eine Abfrage von Daten aus diesbezüglich führenden Registern.

Gefährliche Abfälle dürfen nur mit Begleitschein übergeben werden. In der vollelektronischen Version des Begleitscheinverfahrens ist eine SMS-Lösung integriert. Dafür ist es notwendig, dass auch Mobiltelefonnummern der teilnehmenden Unternehmen beziehungsweise der von ihnen im Geschäftsverkehr eingesetzten Kontaktpersonen in den EDM-Registern sowie im als Schnittstelle eingesetzten Messaging Service verwendet werden.

Einwegpfand: Das ab 2025 geltende Einwegpfand für Kunststoffgetränkegebinde und Dosen wird präzisiert. Das betrifft die Festlegung der betroffenen Gebindegrößen (Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen ab 0,1 Liter und maximal 3 Liter), die Aufsicht über die für Material-, Geld- und Datenflüsse verantwortliche zentrale Stelle, die Festlegung eines Vermeidungsbeitrags und weitere Verpflichtungen betreffend Transparenz und Sachlichkeit (Kontrahierungszwang mit allen Verpflichteten, keine Quersubventionierungen, Berichte). Diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat einen Aufsichtsrat und ein In-Sich-Geschäfte-Gremium als Sonderaufsichtsrat einzurichten. Dieses In-Sich-Geschäfte-Gremium hat ein Zustimmungsrecht über Verträge, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Personen, die eine operative Leistung für die zentrale Stelle erbringen wollen, und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Mitglieder bestellt werden, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen Personen stehen.

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Aarhus Konvention: § 42 Absatz 1a wird – fast wortgleich – an die entsprechende Bestimmung im UVP-G 2000 angepasst: Das erstmalige Vorbringen von Einwendungen im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich zulässig, es darf aber nicht missbräuchlich oder unredlich erfolgen.

Präzisierung zur Kostentragung für Transportkosten für gewerbliche Verpackungen: Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die erforderlichen Transportkosten (einschließlich Verwaltungskosten) der Übergabestellen auf Basis eines Gutachtens, beauftragt durch die VKS pauschal abzugelten. Die Abwicklung erfolgt über die Übergabestellen. Die Modalitäten der Abwicklung und die Auszahlung der Pauschalen sind in den Verträgen zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und den Übergabestellen festzulegen.

Vorgaben zur Sicherstellung für Sammel- und Verwertungssysteme: Zur Sicherstellung im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems werden die Genehmigungsvoraussetzungen und die abzudeckenden Kostenpositionen präzisiert und wird die Betrauung einer geeigneten Stelle als Treuhänder zur Abwicklung ermöglicht.

Bodenaushubdeponien: Mit der letzten Änderung der EU-Deponierichtlinie wurde die generelle Ausnahme für Bodenaushubdeponien vom Geltungsbereich der Deponierichtlinie gestrichen. Die Ausnahmen hinsichtlich Bodenaushubdeponien werden daher entsprechend dieser Deponierichtlinie angepasst. Präzisierungen zu EU-rechtlich zulässigen Ausnahmen für Bodenaushubdeponien werden im Rahmen der Novelle der Deponieverordnung erfolgen. Erst mit dieser Novelle, spätestens mit 1. Jänner 2027 wird diese Anpassung wirksam.