Abfallende von feuerfesten Abfällen Die Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen, BGBl. II Nr. 100/2024, ist am 1. Mai 2024 in Kraft getreten.

Feuerfeste Abfälle fallen insbesondere als Ofenausbruch, zum Beispiel bei Wartungsarbeiten, an. Dieses Material ist, nach entsprechender Behandlung, gut geeignet, bei der Herstellung von feuerfesten Werkstoffen wiedereingesetzt zu werden. Die Kreislaufführung dieses Materials führt zu Energieeinsparungen und damit zur Reduktion von treibhauswirksamen Emissionen.

Mit der Verordnung werden Kriterien für feuerfeste Abfälle festgelegt, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleisten und den Anforderungen für nachfolgende Verwendungen entsprechen. Bei Einhaltung dieser spezifischen Anforderungen an die Qualität, die Behandlung sowie die Qualitätssicherung kann für diese Abfälle das Abfallende deklariert werden.