Abfall-Industrieunfallverordnung
Die Abfall-Industrieunfallverordnung (A-IUV), BGBl. II Nr. 67/2018, ist mit 12. April 2018 in Kraft getreten.
Verordnung der Bundesministerin, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen in Seveso-Betrieben erlassen werden (Abfall-Industrieunfallverordnung – A-IUV), BGBl. II Nr. 67/2018. Die Verordnung löst Artikel II der Industrieunfallverordnung (BGBl. II Nr. 354/2002 idF BGBl. II Nr. 14/2010) ab.
Die Verordnung gilt für Seveso-Betriebe (vergleiche § 2 Absatz 9 Ziffer 2 AWG 2002), welche dem Seveso-III-Regime (Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen) im AWG 2002 unterliegen (vergleiche §§ 59aff AWG 2002) und regelt nähere Bestimmungen zu folgenden Betreiberpflichten
- Sicherheitskonzept
- Meldung von Industrieunfällen
- Sicherheitsbericht
- Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse
- Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen und Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können
- Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen
- Interner Notfallplan
- Sicherheitsmanagementsystem