Abfallverbrennungsverordnung

In Österreich wird die Verbrennung von Abfällen umfassend durch die Abfallverbrennungsverordnung (AVV) geregelt. Die AVV gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfalle, die in Verbrennungsanlagen (Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme) oder in Mitverbrennungsanlagen (Anlagen mit dem Hauptzweck der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse) verbrannt werden.

Die AVV (BGBl. II Nr. 389/2002 in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 135/2013) enthält vor allem Grenzwerte für Emissionen in die Luft (Anlage 1 und 2) sowie Vorgaben zu deren Einhaltung.

Weiters werden in der AVV-Grenzwerte für die Schadstoffgehalte von Abfällen, die in Zementanlagen, Kraftwerken und sonstigen Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden, festgelegt. Darüber hinaus finden sich in der AVV detaillierte Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen von Abfällen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden.

Ebenfalls festgelegt werden in der AVV die Anforderungen für das Vorliegen des Abfallendes von Ersatzbrennstoffen. Dabei wird zwischen Ersatzbrennstoffprodukten aus Holzabfällen und sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten unterschieden. Die Grenzwerte orientieren sich an der Zusammensetzung von vergleichbaren konventionellen Brennstoffen.

Durch die Neuerlassung der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024, BGBl. II Nr. 118/2024) erfolgen Anpassungen an den Stand der Technik (vor allem Emissionsgrenzwerte). Nicht zuletzt aufgrund einer Vielzahl von Schadstoffen im Klärschlamm wird mit dieser Verordnung das direkte Aufbringen von Klärschlamm auf den Boden eingeschränkt.

Spätestens ab 1. Jänner 2033 muss kommunaler Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 verbrannt und eine Phosphorrückgewinnung durchgeführt werden. Ausgehend von den Anforderungen an die Klärschlammbehandlung ist die Methode der Wahl die Monoverbrennung von Klärschlamm und die Phosphorrückgewinnung aus der Verbrennungsasche. Die Möglichkeit anderweitiger dezentraler Lösungen für die Phosphorrückgewinnung am Standort beziehungsweise im Nahebereich der Abwasserreinigungsanlage ist zulässig.

Die Vorgaben der AVV 2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und die Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Mit der AVV-Novelle 2007 erfolgte die Umstellung der Emissionserklärungen von (Mit)Verbrennungsanlagen ab einem Abfalleinsatz von zwei Tonnen pro Stunde auf das elektronische Datenmanagement. Die jährlichen Emissionserklärungen werden von den Verpflichteten direkt im Wege des Registers gemäß Paragraph 22 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 übermittelt.

Die AVV-Novelle 2010 legte Inputkriterien für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden, sowie das Abfallende von Ersatzbrennstoffen fest. Dies wird durch Festlegung von Inputgrenzwerten für Abfälle, die in Anlagen zur Zementerzeugung, Kraftwerksanlagen oder sonstigen Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden, sowie von Voraussetzungen für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen oder sonstigen Ersatzbrennstoffen erreicht. Ergänzt werden diese Vorgaben durch Regelungen für Probenahme, Analyse, Dokumentation und Meldepflichten. Darüber hinaus wurde eine Aktualisierung von Standards (z.B. ÖNORMEN) durchgeführt.

Die AVV-Novelle 2013 hat folgende Inhalte:

  • Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
  • Anhebung der Emissionsstandards für staubförmige Emissionen und Quecksilber
  • Entfall der Ausstufungsverfahren bei Rückständen aus der Mitverbrennung durch Zuordnung der Rückstände zu nicht gefährlichen Abfallarten
  • Erleichterungen zur Deklaration des Abfallendes für Holzabfälle, die aus der Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt stammen (Entfall der Analysen)
  • Vorgaben für gereinigtes Gas aus der thermischem Behandlung von Abfällen (z.B. Pyrolyse); Bei Einhaltung ist die AVV auf die Verbrennung des Gases nicht anzuwenden