Nachhaltigkeits-Berichterstattung
Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
Neue Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: Das EU-Recht verpflichtet alle großen Unternehmen und alle börsennotierten Unternehmen (mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen), Informationen über ihre Risiken und Chancen, die sich aus sozialen und ökologischen Belangen ergeben, sowie über die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Mensch und Umwelt offenzulegen.
Die ersten Unternehmen müssen die neuen Regeln erstmals im Geschäftsjahr 2024 für Berichte anwenden, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden.
- Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD → EURLEX),
in Kraft getreten am 5. Jänner 2023 - Informationen der Europäischen Kommission (in Englisch)
Die nationale Umsetzung dieser Richtlinie wird derzeit vom Jusitzministerium (BMJ) vorbereitet.
European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Am 21. April 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der von den Unternehmen verlangt, die Berichterstattung gemäß der ESRS aufzusetzen. Die CSRD wurde Mitte Dezember 2022 final im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht und ersetzt somit die bestehende EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung.
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurde als technischer Berater der Europäischen Kommission ernannt und ist für die Bereitstellung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verantwortlich. Ende November 2022 veröffentlichte die EFRAG die finalen Drafts zu den ersten ESRS und übermittelte diese an die EU-Kommission. Diese hat die Standards Ende Juli angenommen und als delegierter Rechtsakt veröffentlicht.