Recht EMAS wurde ursprünglich im Jahr 1993 eingeführt und 2001 (EMAS II) überarbeitet. Seit 11. Januar 2010 gilt die neue EMAS-Verordnung (EMAS III).

Die aktuelle EMAS-Verordnung

Die Fassung der Europäischen EMAS-Verordnung (EMAS-VO) wurde im Dezember 2009 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Die EMAS-Verordnung ist mit 11. Jänner 2010 in Kraft getreten. Zuletzt wurde eine Anpassung vorgenommen, um die EMAS-VO an die Bestimmungen der neuen Norm ISO 14001 vom September 2015 anzugleichen.

Die neuen ISO-Anforderungen werden in die Anhänge der EMAS-VO integriert. Die neuen Anhänge I bis III der EMAS-Verordnung traten mit 17. September 2017 in Kraft. Weiterreichende Informationen über die revidierte ISO 14001 und die Integration der neuen Elemente in die EMAS-VO können auch dem Factsheet des EU-EMAS Helpdesk entnommen werden.

Anhang IV der EMAS-Verordnung

Der erneuerte Anhang IV der EMAS-Verordnung betreffend die Umweltberichterstattung in der Umwelterklärung wurde am 19. Dezember 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht und ist seit 9. Jänner 2019 in Kraft. Für die Anwendung gibt es eine Übergangsfrist von einem Jahr.

Am 9. Jänner 2019 trat die Neufassung des Anhanges IV "Umweltberichterstattung" der EMAS Verordnung (EG) 1221/2009 mit der Verordnung (EU) 2018/2026 in Kraft, welcher die Anforderungen an die Umwelterklärung beinhaltet. Bis 8.01.2020 können Umwelterklärungen im Einvernehmen mit der Umweltgutachterin oder dem Umweltgutachter und der zuständigen Stelle jedoch noch nach den bisherigen Anforderungen des Anhang IV validiert und veröffentlicht werden. Mit den aktuellen Änderungen haben EMAS Organisationen mehr Möglichkeiten bei der Darstellung der Umweltleistung. Bezüglich der Bildung von Kernindikatoren können EMAS Organisationen die Bezugsgrößen unter bestimmten Voraussetzungen frei wählen und damit ihre Umweltleistung besser darstellen. Der Indikator "biologische Vielfalt" wurde weiterentwickelt.

Über die bedeutenden indirekten Umweltaspekte und -auswirkungen ist künftig verstärkt zu berichten. Die Bezugnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Umweltbereich wurde konkretisiert. Möglich ist die Integration der Umwelterklärung in andere von der Organisation veröffentlichte Berichte (zum Beispiel Nachhaltigkeitsbericht). Ist das der Fall, so muss klar erkennbar sein, welche Informationen sich auf die Umwelterklärung beziehen. Zusätzlich muss eine Erläuterung des Validierungsverfahrens nach EMAS enthalten sein.

Die deutsche Fassung des Anhanges IV EMAS-Verordnung wurde korrigiert

Insbesondere wurde lit g) geändert:
An Stelle von „g) Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Bestätigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;“
lautet diese nunmehr: „g) Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;“  

Nationales Recht

Die Umsetzung der EMAS-Verordnung in Österreich erfolgt durch das Umweltmanagementgesetz - UMG, BGBl. I Nr. 96/2001 idF BGBl. I Nr. 98/2013.Dieses stammt aus dem Jahr 2001 und wurde im Jahr 2004 und zuletzt 2013 geändert. Das Gesetz regelt zum einen die Tätigkeit der Umweltgutachter und die Anforderungen für eine Zulassung als Umweltgutachter. Andererseits werden Vorkehrungen für die Eintragung der Organisationen getroffen und die Voraussetzungen für die Eintragung definiert.

Die Zulassung der Umweltgutachter wird mit einer gesonderten Verordnung geregelt, ebenso die Gebühren für die Zulassung und für die Eintragung der Organisationen im österreichischen Verzeichnis.Die jüngste UMG-Novelle ist am Tag nach der Kundmachung, also am 19. Juni 2013 in Kraft getreten. Untenstehend der Volltext.

EU-Bestimmungen

Neben der EMAS-Verordnung sind noch andere EU-Bestimmungen (Rechtstexte, Guidelines, et cetera) relevant. Die EU Energie-Effizienz-Richtlinie befindet sich derzeit in Österreich in der rechtlichen Umsetzung, ein nationaler Gesetzesentwurf ist derzeit in Begutachtung. Zur Umsetzung von EMAS außerhalb der Europäischen Union wurde der "EMAS-global-guide" verabschiedet.

Europäische Union veröffentlicht ein neues EMAS-Nutzerhandbuch

Am 3. November 2023 veröffentlichte die Europäische Union (EU) ein überarbeitetes EMAS-Nutzerhandbuch (→ EUR-Lex). Dies war notwendig geworden, um die regulatorischen Änderungen des Rechtstextes in der EMAS-VO der vergangenen Jahre zu berücksichtigen. Die letzte Anpassung erfolgte bereits 2017.

Änderungen in der Stichprobenbegutachtung

Verändert wurden die Leitlinien zur Stichprobenmethode zur Überprüfung von Organisationen mit mehreren Standorten (Multisite-Verfahren). Zur Anwendung von Multisite kommen nun branchenübergreifende Kriterien. Die wichtigsten zusammengefasst sind: Standorte innerhalb einer Stichprobengruppe müssen vergleichbar sein, das heißt:

  • Standorte befinden sich im selben Mitgliedstaat sowie unter direkter Kontrolle, Autorität und Aufsicht der EMAS-registrierten Organisation
    • gleiche Art von Tätigkeiten, gleiche Verfahren
    • gleicher Rechtsstatus, vergleichbare rechtliche Anforderungen
    • vergleichbare Umweltaspekte und -auswirkungen, vergleichbare Bedeutung der Umweltauswirkungen und vergleichbare Umweltmanagement- und -kontrollverfahren
  • Gruppen gleicher Standorte sind im Umweltmanagement und der Berichterstattung erfasst
  • Umweltmanagementsystem wird zentral gesteuert, eingefasste Standorte operieren nicht eigenständig und sind über das Umweltmanagement steuerbar.

EMAS im Zusammenhang von Nachhaltigkeitsmanagement und -berichterstattung

Einen wichtigen Beitrag leistet das neue Nutzerhandbuch in Bezug auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Betroffene Unternehmen finden hier wertvolle Tipps für das Zusammenstellen von Umweltinformationen, die im Zuge der neuen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erforderlich sind. Das Nutzerhandbuch gibt Auskunft darüber, wie EMAS mit einer ähnlichen Systematik als Rahmen für die Einrichtung und Umsetzung von Sorgfaltsprüfungsverfahren genützt werden kann.

Neue Struktur und verbesserte Anwenderorientierung

Der deutsche Umweltgutachterausschuss forderte seit Längerem schon, das EMAS-Nutzerhandbuch anwenderfreundlicher zu gestalten, um letztlich auch die Anzahl der EMAS-Registrierungen zu erhöhen. Die nun erfolgte Umgestaltung orientiert sich an den acht Schritten des deutschen Leitfadens und ermöglicht über ein gut strukturiertes Inhaltsverzeichnis eine gezielte und zeitsparende Suche. Eine bedeutende Hilfe für die Anwender:innen stellen auch die mitgelieferten Praxisbeispiele und Schaubilder zur Veranschaulichung einzelner Prozess-Schritte dar. Mit dem neuen Nutzerhandbuch findet die User:innen deutlich mehr Praxiswissen als in der Vorgängerversion.

Referenzdokumente

Die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 46 der EMAS-Verordnung veröffentlichten Referenzdokumente zu bestimmten Branchen („Sektorreferenzdokumente) sollen nähere Informationen über gute und bewährte Umweltschutzpraktiken in der jeweiligen Branche zur Verfügung stellen und enthalten einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung sowie Leistungsrichtwerte.

EMAS-Organisationen der betreffenden Branchen sollen die Referenzdokumente bei der Umweltprüfung und der Erstellung der Umwelterklärung berücksichtigen. Alle unten angeführten Sektorreferenzdokumente stehen auch in verschiedenen Sprachen auf dem Rechtsinformationssystem der Europäischen Union zur Verfügung.

Informationen in Englisch über die sektoralen Referenzdokumente finden Sie auch auf der Website der Europäischen Kommission (EK).