CITES in Österreich In der Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) in Österreich sind etliche Ministerien und Behörden involviert
Bundesministerien
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Vollzugsbehörde im Sinne des Artikel IX des Übereinkommens und des Artikel 13 Absatz 1 Ziffer a der Ratsverordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser artenhandelsrechtlichen EU-Verordnung und für die nationale Koordinierung zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in Österreich trägt die Vollzugsbehörde in Abteilung V/10 des BMK (Nationalparks, Natur- und Artenschutz). Anträge auf Ausstellung von CITES-Genehmigungen (zum Beispiel Ein, Aus- und Wiederausfuhr) und CITES-Bescheinigungen (zum Beispiel Erteilung einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot für den innergemeinschaftlichen Handel; Reisbescheinigung; Musterkollektions-bescheinigung) sind in dieser Abteilung unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare einzubringen.
Zeitrahmen für die Ausstellung von CITES Dokumenten
Das BMK erstellt an die 10.000 CITES-Dokumente pro Jahr. Die Bearbeitung von CITES-Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel, Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, oder Wiederausfuhrbescheinigungen, erfordern eine Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit, meist in Konsultation mit der jeweils zuständigen wissenschaftlichen Behörde im betroffenen Bundesland. Bei komplexen Sachverhalten ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung länger dauern kann und die Antragstellung ist daher zeitgerecht vorzunehmen um die Erwartungen von potentiellen Käufern, zum Beispiel im Falle von (Hybrid-)Falken erfüllen zu können. In jedem Fall ist jedoch die Ausstellung von CITES Dokumenten in Artikel 8 (3) der EU-Durchführungsverordnung (EG) VO 865/2006 rechtlich geregelt.
Finanzministerium (BMF)
Die Überwachung der Einhaltung der EG Ratsverordnung 338/97 und der EG Durchführungs-verordnung 865/2006, und österreichischer Bundesgesetze und Verordnungen (Artenhandelsgesetz BGBl. I Nr. 16, 2010; Artenkennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 300, 2013; Artenunerheblichkeitsverordnung II BGBl. Nr. 113, 2010) und die Ermittlung bei Verstößen ist im Wesentlichen gemäß § 13 des Artenhandelsgesetzes eine Aufgabe der Zollverwaltung. Somit ist die vereinte Kontroll- und Verfahrenskompetenz, sowohl bei der Ein-, Aus- und Wiederausfuhr, als auch beim innergemeinschaftlichen Handel, beim BMF angesiedelt (siehe dazu auch das Zollrecht-Durchführungsgesetz (→ jusline)).
Bundesministerium für Inneres (BMI)
Im BMI / Bundeskriminalamt ist das Referat Umweltkriminalität Interpol-Ansprechpartner für Artenschutz weltweit. Ein Einschreiten nach dem Strafgesetz ist mit § 181f StGB, Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes, gegeben.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterliegen bei der Ein- und Durchfuhr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle, und betreffen somit auch CITES-gelistete Arten. Der Vollzug dieser Maßnahmen in Österreich unterliegt dem BMG und erfolgt auf der Basis des Gemeinschaftsrechts, des Tierseuchengesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher-schutzgesetzes und der darauf aufbauenden Verordnungen, insbesondere der "Veterinär-behördlichen Einfuhrverordnung 2008" (VEVO 2008). Die Kontrollen an den österreichischen Grenzkontrollstellen werden von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten des BMG in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden durchgeführt. Beschränkungen und Kontrollen betreffen auch die Mitnahme von Tieren und Waren tierischen Ursprungs durch Reisende.
Behörden
Wissenschaftliche Behörden in den Bundesländern
Im Sinne von Artikel IX des Übereinkommens und Artikel 13 Abs. 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 338/97 ist neben der Vollzugsbehörde auch eine Wissenschaftliche Behörde einzurichten, deren Aufgaben genau festgelegt sind und sich nicht mit den Aufgaben der Vollzugsbehörde decken dürfen. So werden beispielweise die Nachhaltigkeitsprüfungen (ob der Erhaltungszustand der Art durch den Handel beeinträchtigt ist) oder die Prüfung von Zuchtkriterien von der Wissenschaftlichen Behörde geprüft. Die von der Wissenschaftlichen Behörden erstellen Gutachten bilden die wissenschaftliche Grundlage im Genehmigungsverfahren. In Österreich ist in jedem Bundesland aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen eine Wissenschaftliche Behörde eingerichtet (siehe dazu auch § 13 Abs. 3 Artenhandelsgesetzes BGBl. Nr. 16, 2010).
Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) und Bundesamt für Wald (BFW)
Diese beiden Bundesämter sind Behörde 1. Instanz für die phytosanitäre Importkontrolle von Pflanzen, pflanzlichen Produkten und sonstigen Gegenständen. Das BAES ist für den landwirt-schaftlichen, das BFW für den forstwirtschaftlichen Bereich zuständig. Die Rechtsgrundlage bildet die Richtlinie 2000/29/EG des Rates, national umgesetzt im Pflanzenschutzgesetz. Das Ziel der phytosanitären Einfuhrkontrolle ist die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von gefährlichen Schadorganismen.
Das BFW ist darüber hinaus auch als zuständige Behörde für den Vollzug des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 (FVG) sowie des Holzhandelsüberwachungsgesetzes 2013 (HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013 zuständig. Die damit verbundenen Kontrollen haben das Ziel, die Versorgung Österreichs mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut zu gewährleisten und andererseits zu verhindern, dass illegal geschlägertes Holz und aus solchem erzeugte Holzprodukte in Österreich auf den Markt kommen. Das inkludierte jene Arten, die von CITES erfasst sind.