Natura 2000

Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, den Arten- und Lebensraumverlust der vergangenen Jahrzehnte zu stoppen. Zum europäischen Naturerbe gehört eine ungeheure Vielfalt an Klimazonen, Lebensräumen und Landschaften von höchster natürlicher Schönheit. Die Bestände vieler Arten nehmen durch den voranschreitenden Verbrauch an Landschaft und die Zerstörung der Lebensräume dramatisch ab.

Heute ist das Überleben von der Hälfte der Säugetierarten und eines Drittels der Kriechtier-, Vogel- und Fischarten in Gefahr. Um die natürliche Vielfalt Europas zu sichern, hat die Europäische Union (EU) den Schutz der Natur zu einem gemeinschaftlichen Anliegen gemacht und dazu 2 Richtlinien erlassen.

  • 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie)
  • Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)).
Rosenkäfer
Rosenkäfer, Foto: BMLRT / Alexander Haiden

Auf Basis dieser beiden Richtlinien sind in allen Mitgliedsstaaten eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Arten und Lebensräumen umzusetzen. Ein wichtiges Vorbild dieser Schutzbestimmungen ist die Berner Konvention aus dem Jahre 1979. Die beiden Richtlinien sind darüber hinaus die wichtigsten Instrumente zur Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) auf europäischer Ebene. Beide Richtlinien sehen die Einrichtung von Schutzgebieten vor, in denen gefährdete Arten und Lebensräume für die Zukunft erhalten werden sollen. Dieses Schutzgebietsnetz trägt den Namen "Natura 2000". Die nationalen Schutzkategorien wie zum Beispiel Naturschutzgebiet, Nationalpark, Naturpark, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenpark bleiben durch die beiden Richtlinien unberührt. Die meisten Nationalparks und Naturschutzgebiete sind auch Teil des Natura 2000 Netzwerkes, ohne ihren spezifischen Schutzstatus zu verändern.

Vogelschutz-Richtlinie

Die beiden EU-Naturschutzrichtlinien bilden die rechtliche Grundlage: 2009/147EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie). Ziel der Richtlinie (RL) ist der Schutz aller wild lebenden Vögel, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft natürlich vorkommen. Dieses Ziel wird durch die Einrichtung von Vogelschutzgebieten sowie durch spezifische Bestimmungen bezüglich der Nutzung der Arten erreicht. Schutzgebiete nach der Vogelschutz-RL sind Teil des Natura 2000 Netzwerkes. In diesen Gebieten, die durch das Vorkommen von Arten des Anhanges I, oder als Rast- oder Überwinterungsplätze für Zugvögel gekennzeichnet sind, sind durch spezifische Maßnahmen die jeweiligen Vogelpopulationen zu schützen und zu erhalten.

Die Vogeljagd in der EU ist durch die Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie geregelt. Die Mitgliedsstaaten haben ihre gesetzlichen Regelungen für die Jagd so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass nur Vogelarten, die in Anhang II der Richtlinie genannt sind, bejagt werden dürfen. Diese Arten dürfen jedoch während der einzelnen Phasen ihrer Reproduktion und, wenn es sich um Zugvögel handelt, auch während ihrer Rückkehr in die Brutgebiete nicht bejagt werden. Artikel 9 der Richtlinie normiert die Bedingungen für Ausnahmen von diesen Verboten, die die Behörden der Mitgliedsstaaten in besonderen Fällen genehmigen können. Die Jagd auf Vögel ist in den "Besonderen Schutzgebieten" nicht prinzipiell ausgeschlossen.

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)).

Die Richtlinie hat zum Ziel, die natürlichen Lebensräume Europas in ausreichender und repräsentativer Auswahl und Flächenausdehnung zu schützen, zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Besonders gefährdete oder seltene Tier- und Pflanzenarten sollen ebenfalls durch einen ausreichenden Gebietsschutz erhalten werden. Diese Schutzgebiete bilden zusammen mit den Vogelschutzgebieten das Natura 2000-Schutzgebietsnetzwerk.

Die 27 Mitgliedsstaaten der EU sind in 9 Biogeographische Regionen unterteilt. Österreich hat Anteil an der alpinen und an der kontinentalen biogeographischen Region. In jeder dieser 9 biogeographischen Regionen sind die Lebensräume und Arten, die in der FFH-RL gelistet sind, durch die Ausweisung von Schutzgebieten ausreichend zu erhalten und zu schützen.

Über das Schutzgebietsnetz hinaus beinhaltet die FFH-RL aber auch ein strenges Reglement zum Artenschutz auch außerhalb von Natura 2000 Gebieten (Artikel 12 und 13) und zur Überwachung des Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten (Artikel 11) im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten.In Natura 2000 Gebieten sind alle Pläne und Projekte, die nicht im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gebiete stehen, einer Verträglichkeitsprüfung zu unterwerfen. Die rechtlichen Grundlagen dieser Verträglichkeitsprüfung sind in Artikel 6 der FFH-RL formuliert. In Österreich sind diese Bestimmungen in den jeweiligen Naturschutzgesetzen der Bundesländer umgesetzt.

Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingestellt

Die EU-Kommission hat das seit 2013 laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingestellt. Grund für das Verfahren waren unzureichende Gebietsausweisungen.

Im Mai 2013 hat die Europäische Kommission wegen unzureichender Natura 2000 Gebietsausweisungen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Gefordert wurden weitere Gebietsausweisungen Österreichs, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen. Die vorige Bundesregierung hat in guter Zusammenarbeit mit den Bundesländern forciert, dass die zuständigen Landesbehörden die Nachnominierungen durchführen. Im vergangen Jahr hat die EU-Kommission Gespräche über Gebietsfragen mit allen neun Bundesländern geführt. Der Bund hat sich dabei auf EU-Ebene intensiv für Österreichs Position engagiert.

Die Bemühungen tragen nun Früchte: Das Kollegium der Europäischen Kommission hat beschlossen, dass das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich aufgrund von Verstößen gegen die Fauna-Flora-Habitat-RL (Natura 2000) wegen Unvollständigkeit der Liste eingestellt wird.