Europäische Union – Vorgaben

Das Europäische Klimagesetz sieht vor, dass die EU bis 2050 klimaneutral werden soll. Ein Zwischenziel auf dem Weg dorthin ist die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 %. Im Rahmen des sogenannten Pakets „Fit für 55“ werden eine Reihe von EU-Rechtsvorschriften neu auf den Weg gebracht oder bestehende Rechtsvorschriften überarbeitet, um sie mit dem ambitionierteren Ziel für 2030 in Einklang zu bringen. Teil des Paketes ist auch die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III).

Die neue EU-Energieeffizienzrichtlinie EED III

Die Energieeffizienz-Änderungsrichtlinie (EU) 2018/2002 (im Folgenden: EED II) wurde mit dem „Fit für 55“-Paket im Rahmen des Europäischen Grünen Deals angepasst. Der Entwurf für eine Neuerlassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (im Folgenden: EED III) wurde am 14. Juli 2021 vorgestellt, am 20. September 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und ist schließlich am 10. Oktober 2023 in Kraft getreten.

In der EED III werden insbesondere zu folgenden Themenbereichen Richtlinienvorgaben getroffen, die grundsätzlich bis 11.Oktober 2025 in nationales Recht umzusetzen sind:

  • Stärkung und Ausweitung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ (vergleiche Artikel 3)
  • Festlegung eines neuen übergeordneten EU-Energieeffizienzziels (vergleiche Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I)
  • Ausbau der Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors (vergleiche Artikel 5–7)
  • Neue Vorgaben zu den von den EU-Mitgliedsstaaten zu erreichenden kumulierten Endenergieeinsparungen bis 31. Dezember 2030 (vergleiche Artikel 8 in Verbindung mit Anhang V)
  • Energieverbrauch als neues Verpflichtungskriterium zur Durchführung von Energieaudits (inkl. Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Aktionsplans zur Umsetzung der Energieauditempfehlungen) beziehungsweise zur Einrichtung von Energiemanagementsystemen (vergleiche Artikel 11 in Verbindung mit Anhang VI)
  • Einfügung einer Informationsoffenlegungsverpflichtung hinsichtlich des ökologischen Fußabdrucks großer Rechenzentren (vergleiche Artikel 12 in Verbindung mit Anhang VII)
  • Stärkung der Rechte von Konsument:innen (vergleiche Artikel 21–22)
  • Besonderer Fokus auf von Energiearmut betroffene Personen (vergleiche insbesondere Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24)
  • Ausweitung der Vorgaben zur Effizienz in der Energieversorgung (vergleiche Artikel 25–27).

In diesem Zusammenhang ist auf folgende Empfehlungen der Europäischen Kommission auf EUR-Lex zur Umsetzung der EED III hinzuweisen:

Umsetzung der EED III in Österreich

Aktuell wird intensiv die weitere nationale Umsetzung der EED III vorbereitet, nachdem zuletzt mit Novelle des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, BGBl I 2024/29 die Vorgaben nach Art 12 Abs. 1 und 2 EED III iVm Anh VII betreffend Veröffentlichungspflichten für Rechenzentren ab einer bestimmten Größe umgesetzt worden waren.

Bisherige Umsetzung der Energieeffizienzvorgängerrichtlinien (EED I und EED II) in Österreich

Umsetzung der EED I in Österreich

Wesentliche Teile der Richtlinie 2012/27/EU (EED I) waren auf Bundesebene im Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) umzusetzen, was im Zuge der Erlassung der Stammfassung ( BGBl. I 2014/72) erfolgte.

Umsetzung der EED II in Österreich

In Umsetzung der  Ratsschlussfolgerungen vom Oktober 2014 (europa.eu) legte die Europäische Kommission Ende 2016 im Rahmen des  Clean Energy Package (europa.eu) eine Überarbeitung der EED I vor, die neben Zielen bis 2030 auch Änderungen des bestehenden Rahmens umfasste. Die überarbeitete  Richtlinie über Energieeffizienz 2018/2002/EU (EED II) (EUR-Lex) ist mit 24. Dezember 2018 in Kraft getreten. Ziel ist eine Energieeffizienzverbesserung von 32,5 Prozent bis 2030. Die EED II wird mit Wirkung vom 12. Oktober 2025 durch die EED III aufgehoben werden.

In diesem Zusammenhang weitere relevante Rechtsakte sowie Empfehlungen der Europäischen Kommission:

Wesentliche Teile der Richtlinie 2018/2002/EU (EED II) waren auf Bundesebene im Bundes-Energieeffizienzgesetz umzusetzen. Die entsprechende umfassende  Novelle des EEffG wurde am 14. Juni 2023 in BGBl. I Nr. 59/2023 kundgemacht und ist am 15. Juni 2023 in Kraft getreten.

Die Umsetzung der übrigen Artikel 9–11 der Richtlinie 2018/2002/EU (EED II) teilte sich auf vier Bundesgesetze auf, die im  Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) aufgerufen werden können:

Die Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU (Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei bestimmten Anlagentypen) fiel in die Zuständigkeit der Bundesländer.