Umspannwerk Ernsthofen Geschäftszahl 2023-0.333.593

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung; Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968; Austrian Power Grid AG; Umspannwerk Ernsthofen, Ersatzneubau 220 kV-Schaltanlage und Errichtung 110 kV-Lastflussdrossel.

Die Austrian Power Grid AG (in der Folge kurz „APG“) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, lnstandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig. Das österreichische Höchstspannungsnetz (220 kV, 380 kV) ist mit den umliegenden Höchstspannungsnetzen unserer Nachbarstaaten verbunden und somit Bestandteil des ENTSO-E Netzes.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der APG mit Bescheid vom 2.3.2021, Zl. 2021-0.159.659, die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für den Ersatzneubau der 220 kV-Schaltanlage im Umspannwerk Ernsthofen und die Errichtung einer 110 kV-Lastflussdrossel erteilt.

Die APG gab nunmehr mit Schreiben vom 25.4.2023 bekannt, dass aufgrund zusätzlicher netzbetrieblicher Anforderungen für die Umbaudauer auch die Einbindung der 220 kV-Leitung Ernsthofen – Bisamberg in das 220 kV-GIS-Provisorium und eine engvermaschte Einbindung des 220 kV-GIS-Provisoriums in die umzubauende Schaltanlage erforderlich ist. Darüber hinaus ist bei der Projektierung der gegenständlichen Neuanlagen festgestellt worden, dass im bestehenden Betriebsgebäude aufgrund der erhöhten Verfügbarkeitsanforderungen für die Umbauzeit zu wenig Platz für die Unterbringung der sekundärtechnischen Einrichtungen zur Verfügung steht, weshalb auch die Errichtung eines neuen Betriebsgebäudes erforderlich ist.
Die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen betreffen folgende Grundstücksnummern in der KG 03129 Rubring:

  • GSt-Nr. 1836/6, EZ 304
  • temporär: GSt-Nr. 1724/1, EZ 84; 1735/1, EZ 84; 1735/2, EZ 76; 1762/1, EZ 622

Die APG hat mit dem Schreiben vom 25.4.2023 um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 StWG, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.

Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei bzw. mehrere Bundesländer erstrecken.

Gemäß § 7 Abs 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der APG gemäß den §§ 6 und 7 StWG, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Achtung

Die Energie-Infrastrukturbehörde ordnet nunmehr die Durchführung einer öffentlichen Erörterung wie folgt an:
Mittwoch, 21. Juni 2023, 10.30 Uhr, im Umspannwerk Ernsthofen, Umspannwerkstraße 6, 4432 Rubring.

Sie werden hiermit eingeladen und ersucht, soweit Ihre Interessen betroffen sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.

Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen liegen bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Ernsthofen, Hauptstraße 21, 4432 Ernsthofen, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

Kundmachung vom 22. Mai 2023 (PDF, 393 KB)