EU-Taxonomie-Verordnung
Um die Klima- und Energieziele der EU zu erreichen, müssen Investitionen in nachhaltige Projekte und Aktivitäten gelenkt werden. Eine klare Definition des Begriffs „nachhaltig“ ist daher erforderlich. Dafür wurde die EU-Taxonomie Verordnung geschaffen. Sie ist das gemeinsame Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten.
Welche Investitionen und welche wirtschaftliche Tätigkeiten sind grün und ökologisch nachhaltig? Welche leisten tatsächlich einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele? Diese Fragen müssen klar und transparent beantwortet werden. Im Juni 2020 wurde daher auf europäischer Ebene die Taxonomie-Verordnung (→ EUR-Lex) beschlossen. Diese legt fest, dass nur jene Wirtschaftstätigkeiten grün sind, die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten. Gleichzeitig dürfen sie andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen.
Ziele der EU-Taxonomie-Verordnung
Die EU-Taxonomie wird eine Schlüsselrolle bei der Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen spielen. Sie stellt daher einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels einer klimaneutralen EU bis 2050 dar. Die Ziele der EU-Taxonomie sind:
- Festlegung geeigneter Definitionen für Unternehmen und Anleger:innen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können;
- Befähigung der Anleger:innen, einschließlich Kleinanleger:innen, ihr Kapital in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu lenken, indem die Risiken des Greenwashings begrenzt werden (Produkte können nicht mehr als „grün“ bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen);
- Vermeidung einer Marktfragmentierung, indem durch die Definition ökologischer Nachhaltigkeit für Anlagezwecke ein einziger Bezugspunkt für Anleger:innen, Unternehmen und Mitgliedstaaten geschaffen wird;
- Verpflichtende Offenlegung taxonomierelevanter Umsätze und Investitionen von Finanzmarktakteur:innen sowie großen Unternehmen.
Den Bewertungsmaßstab stellen die sechs Umweltziele dar:
- Klimaschutz
- Klimawandelanpassung
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Gemäß der Verordnung ist eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig einzustufen, wenn sie einen substanziellen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele leistet, nicht zu einer bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, unter Einhaltung des Mindestschutzes (also soziale Mindestkriterien) ausgeübt wird und technischen Bewertungskriterien, die die Kommission festgelegt hat, entspricht.
Was die EU-Taxonomie nicht ist
Die EU-Taxonomie ist kein Label für grüne Finanzprodukte: Kennzeichnungen für grüne Finanzprodukte können auf das Klassifikationssystem der Taxonomie zurückgreifen. Dies ist beim EU Ecolabel für grüne Finanzprodukte sowie beim EU Green Bond Standard geplant. Sie beinhaltet auch keine Verpflichtung zur Veranlagung in grüne Finanzprodukte, sondern eine Verpflichtung zur Offenlegung von taxonomierelevanten Informationen. Mit der EU-Taxonomie erfolgt auch keine Klassifizierung von „guten“ und „bösen“ Unternehmen. Die EU-Taxonomie zielt auf Wirtschaftstätigkeiten ab und klassifiziert nicht das Unternehmen. Es wird mit der EU-Taxonomie zudem kein Zusammenhang zur finanziellen Performance von Finanzprodukten hergestellt.
Wissenschaftsbasierte Kriterien sind zentral
Österreich unterstützt die EU Sustainable Finance Strategy und die EU-Taxonomie-Verordnung. Sie stellt das Herzstück der nachhaltigen Finanzwirtschaft dar und darf nicht verwässert werden. Für Österreich ist es ganz besonders wichtig, dass die Kriterien der EU-Taxonomie wissenschaftsbasiert und glaubwürdig sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass Verbraucher:innen wissen, wo sie ihr Geld anlegen. Österreich hat dies in den vergangenen Monaten immer wieder bekräftigt. Ganz klar wurde zum Ausdruck gebracht, dass Technologien wie Kernenergie oder fossiles Gas nicht als grün einzustufen sind. Das wird auch gemeinsam mit verbündeten Mitgliedstaaten mit aller Deutlichkeit eingefordert.
Im Oktober 2022 hat Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) eine Nichtigkeitsklage gegen den ergänzenden delegierten Rechtsakt eingereicht, der vorsieht, dass Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und fossilem Gas als „ökologisch nachhaltig“ gelten sollen.
Studie: Kernenergie ist keine grüne Investition
Eine aktuelle Studie im Auftrag des Klimaschutzministeriums bestätigt, dass Kernenergie auch aus rechtlicher Sicht nicht den Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung entspricht. So kann Kernenergie im Sinne der Taxonomie-Verordnung weder als „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit“ noch als „Übergangstätigkeit“ angesehen werden. In der Studie kommen die Rechtsexpert:innen zum Schluss, dass jeder Rechtsakt, der auf der Grundlage der Taxonomie-Verordnung erlassen wird und die Kernenergie in die europäische Taxonomie einbezieht, vor den EU-Gerichten anfechtbar wäre.
Nähere Details finden Sie unter Kernenergie ist keine „grüne“ Investition.
Weiterführende Informationen zur EU-Taxonomie Verordnung
- Mit der Verordnung werden Finanzmarktakteur:innen sowie große Unternehmen verpflichtet, taxonomierelevante Umsätze und Investitionen offenzulegen. Hier werden bestehende Berichtspflichten aus der Offenlegungs Verordnung (→ EUR-Lex) sowie der Richtlinie für nichtfinanzielle Informationen (→ EUR-Lex) um taxonomierelevante Informationen erweitert.
- Am 9. Dezember 2021 wurde der delegierten Rechtsakt Klima (Klima-DA) (→ EUR-Lex) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dieser konkretisiert zunächst die Anforderungen für Wirtschaftstätigkeiten, die zu den ersten beiden Umweltzielen – Klimaschutz und Klimawandelanpassung – beitragen. Die Liste an Wirtschaftstätigkeiten deckt dabei 40 Prozent der börsennotierten Unternehmen und 80 Prozent der direkten Treibhausgasemissionen in der EU ab.
- Am 15.Juli 2022 erfolgte die offizielle Veröffentlichung des ergänzenden delegierten Rechtsaktes (→ EUR-Lex) mit dem bestimmte Wirtschaftsaktivitäten im Bereich Kernenergie und fossiles Gas in die Taxonomie aufgenommen wurden. Siehe dazu die Österreichische Stellungnahme und Nichtigkeitsklage.
- Am 22. November 2023 wurde daran anschließend der zweite delegierte Rechtsakt (Umwelt-DA) (→ EUR-Lex) sowie die Änderungen am delegierten Rechtsakt Klima (→ EUR-Lex) im Amtsblatt veröffentlicht. Dieser konkretisiert die Anforderungen für Wirtschaftsaktivitäten, die zu den weiteren vier Umweltzielen – Nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme – beitragen. Für die weiteren vier Umweltziele („taxo4“) enthält dieser delegierte Rechtsakt 35 neue Aktivitäten in 8 Sektoren. Zusätzlich veröffentlichte die Kommission Anpassungen des Klima-DA (→ europa.eu), die sowohl Änderungen bestehender Kriterien sowie die Integration neuer Wirtschaftsaktivitäten für klimarelevante Umweltziele (7 für Klimaschutz und 6 für Klimawandelanpassung) umfassen.
- Mit dem Taxonomy User Guide (→ europa.eu) bietet die EU ein Handbuch zur Unterstützung von Unternehmen und Organisationen, die der EU-Taxonomie unterliegen. Hier werden die größten Chancen und Herausforderungen der Umsetzung der EU-Taxonomie an illustrativen „use cases“ in einem praktischen Nachschlagewerk zusammengefasst.
- Außerdem wird mit dem EU Taxonomy Navigator (→ europa.eu) eine Website mit diversen Online-Tools bereitgestellt. Diese sollen zum besseren Verständnis der EU-Taxonomie beitragen, ihre Umsetzung erleichtern und Unternehmen bei der Erfüllung der Berichterstattungspflichten unterstützen.
BMK Webinare zur Taxonomie-Verordnung
Für Expert:innen aus der Finanz- und Realwirtschaft sowie alle Green-Finance-Interessierten: Die Webinare zur EU-Taxonomie-Verordnung geben einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte der Taxonomie – von den Grundlagen der Regulatorik und den Umweltzielen bis hin zur praxisorientierten Umsetzung.