Allgemeine Fachkenntnis
Bei der Erstausstellung einer Fahrerlaubnis muss die allgemeine Fachkenntnis von einer sachverstängien Prüferin oder einem sachverständigen Prüfer festgestellt werden.
Hinweis
Eine Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse findet alle 5 Jahre statt.
Zeugnis gemäß § 131 Z 5 iVm § 134 EisbG
bestellt nach § 148 EisbG
Das Zeugnis muss enthalten:
„Ich bestätige, bei der Erstellung des Zeugnisses die in § 134 EisbG enthaltenen Bestimmungen und damit die im Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG vom 23.10.2007 näher festgelegten Anforderungen ausreichend berücksichtigt zu haben und die dort angeführten allgemeinen Themen begutachtet zu haben. Die bzw. der Begutachtete erfüllt die dort statuierten Anforderungen.“
Nach fünf Jahren ist ein Nachweis der allgemeinen Fachkenntnis fällig – zwei Möglichkeiten, um ihn zu erbringen.
Nach § 139 Absatz 3 Eisenbahngesetz kann die Überprüfung der allgemeinen Fachkenntnis, unterzeichnet von der bzw. von dem Zeichnungsbevollmächtigten des Unternehmens als Nachweis vorgelegt werden. Dies kann auch auf einem Sammelzeugnis ausgewiesen sein. Der Nachweis muss folgende Inhalte aufweisen:
- Name der Triebfahrzeugführerin bzw. des Triebfahrzeugführers
- Europäische Identifikationsnummer (EIN) der Fahrerlaubnis
- Bestätigung, dass die allgemeine Fachkenntnis nach § 139 Absatz 3 Eisenbahngesetz aufrecht ist
- Datum der Überprüfung
- Name und Unterschrift der bzw. des Zeichnungsbevollmächtigten des Unternehmens
Eine sachverständige Prüferin bzw. ein sachverständiger Prüfer bestätigt die allgemeinen Fachkenntnisse gemäß § 139 Absatz 3 Eisenbahngesetz. Ein Verzeichnis der sachverständigen Prüferinnen und Prüfer (PDF, 6 MB) wird vom BMK erstellt und veröffentlicht. Der Nachweis muss folgende Inhalte aufweisen:
- Name der Triebfahrzeugführerin bzw. des Triebfahrzeugführers
- Europäische Identifikationsnummer (EIN) der Fahrerlaubnis
- Bestätigung, dass die allgemeine Fachkenntnis nach § 139 Absatz 3 Eisenbahngesetz aufrecht ist
- Datum der Überprüfung
- Name und Unterschrift der Sachverständigen Prüferin bzw. des Sachverständigen Prüfers