Anschlussbahn- und Terminalförderprogramm (ATF)
Das ATF-Programm fördert die Errichtung und Erweiterung von Anschlussbahnanlagen sowie den Bau und Ausbau von Umschlagseinrichtungen in den land-/wassergebundenen Modenkombinationen, um den Zugang zu den Systemen Bahn und Binnenschiff zu verbessern. Zudem werden Bestandsinvestitionen mit dem Ziel der Optimierung der Anlagen unterstützt.
Förderung
Umschlagseinrichtungen („Terminals“)
Hintergrund dieser Förderung ist ein „Marktversagen“ im Verkehr, das sich durch spezielle Anforderungen und Eigenschaften erklären lässt. Die Lebensdauer von Verkehrseinrichtungen, wie sie Güterumschlagsterminals darstellen, ist dabei durchwegs sehr lange. Die Ausstiegskosten sind aber gleichzeitig in der Regel sehr hoch, da die Anlagen für andere Zwecke kaum nutzbar sind. Daraus resultiert ein hohes Investitionsrisiko.
Verkehrsinfrastruktureinrichtungen in Form von Knoteninfrastrukturen sind zumeist große Projekteinheiten, die weitgehend unteilbar sind. Die Investitions-anforderungen überschreiten vielfach die Möglichkeiten privater Interessenten.
Der Bund unterstützt daher im Rahmen des ATF-Förderprogramms Investitionsaufwendungen zur Errichtung und Erweiterung von intermodalen Umschlagsanlagen, in welchen der Güterumschlag containerisiert (d.h. mittels Containern, Wechselaufbauten bzw. Sattelanhängern ohne Zugmaschinen) und/oder in loser Form (Schüttgut) erfolgt. Darüber hinaus sind Ersatzinvestitionen im Bereich der mobilen Umschlagsgeräte förderbar.
Anschlussbahnen
Ebenso werden auch Investitionen zur Errichtung, Erweiterung und Optimierung von Anschlussbahnen gefördert, welche positive Auswirkungen auf die Nutzung des Verkehrsträgers Schiene erwarten lassen. Bei zusätzlicher Nutzung des wasserseitigen Transports bzw. Umschlags können auch Investitionen, die damit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, gefördert werden. Die Förderung dient der Abwicklung und Sicherung des Anschlussbahnbetriebes und Anschlussbahnverkehrs.
In der zugrundeliegenden ATF-Sonderrichtlinie werden die Kriterien zur Förderung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie der Förderung von Umschlagsanlagen im intermodalen Verkehr definiert. Bei Vorliegen der Kriterien für die Terminalförderung (öffentliches Gleis oder auf vertraglicher Basis zugestandene Öffnung gemäß Richtlinie, Umschlag zwischen mehreren Verkehrsträgern) gelangen die allgemeinen und die terminalspezifischen Bestimmungen der Richtlinie zur Anwendung. In allen anderen Fällen gelangen die allgemeinen und die anschlussbahnspezifischen Bestimmungen der Richtlinie zur Anwendung. Die endgültige Zuweisung zu einer Förderschiene erfolgt im Beirat für die Abwicklung der Anschlussbahn- und Terminalförderung bzw. daran anschließend durch das BMK.
Die mögliche Förderhöhe reicht von 10.000 Euro (Bagatellgrenze) bis zu maximal 2,5 Millionen Euro, die Förderung erfolgt in Form eines Investitionskostenzuschusses.
Förderobergrenzen
Anschlussbahn
- Errichtung und Reaktivierung: maximal 40 % der anrechenbaren Investitionskosten bzw. maximal 2,5 Millionen Euro
- Erweiterung: maximal 40 % der anrechenbaren Investitionskosten bzw. maximal 2 Millionen Euro
- Bestandsinvestitionen: maximal 40 % der anrechenbaren Investitionskosten bzw. maximal 300.000 Euro bzw. bei Umstellung auf Umschlagsgeräte mit klimafreundlichem Antrieb maximal 500.000 Euro
Terminals/Umschlagsanlagen
- Neubau: maximal 30 % der anrechenbaren Investitionskosten bzw. maximal 2,5 Millionen Euro
- Erweiterung: maximal 30 % der anrechenbaren Investitionskosten bzw. maximal 2,5 Millionen Euro
- Bestandsinvestitionen: Gefördert werden ausschließlich mobile Umschlagsgeräte mit maximal 300.000 Euro bzw. bei Umstellung auf Umschlagsgeräte mit klimafreundlichem Antrieb maximal 500.000 Euro
Streckenübernahmen und Gewerbeparks
- Streckenübernahmen aus dem öffentlichen Netz: maximal 50 %, bezogen auf die anrechenbaren Investitionskosten bzw. maximal 2,5 Millionen Euro
- Errichtung bzw. Erweiterung von Gleisanschlüssen in Gewerbeparks: maximal 50 %, bezogen auf die anrechenbaren Investitionskosten bzw. maximal 2,5 Millionen Euro
Förderungsfähig sind Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften (öffentliche und private) sowie Genossenschaften (öffentliche und private) mit Sitz in Österreich. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.
- Anschlussbahnspezifische Voraussetzungen: Das antragstellende Unternehmen verpflichtet sich, ein vertraglich vereinbartes Mindesttransportvolumen zu erbringen.
- Terminalspezifische Voraussetzungen: Grundvoraussetzung für die Antragstellung ist die Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Betriebes der Serviceeinrichtung. Das antragstellende Unternehmen verpflichtet sich, eine Mindestbetriebsdauer vertraglich zu garantieren.
- Voraussetzungen für Streckenübernahmen bzw. Gewerbeparks: Das antragstellende Unternehmen verpflichtet sich, ein vertragliches Mindestvolumen zu erbringen und/oder die Anlage und Einrichtung über eine vertraglich festzusetzende Mindestdauer zu betreiben.
Eigentümerinnen oder Eigentümer und Betreiberinnen oder Betreiber, welche mit der Republik Österreich Vereinbarungen über die Finanzierung von Infrastrukturen getroffen haben (z.B. Rahmenplan), sind für diese Investitionen nicht antragsberechtigt.
Beispiele für förderfähige Projektvorhaben bei Anschlussbahnen
- Gleisanlagen samt Zubehör wie Entwässerung, Unterbau, Oberbau, Verschieberbahnsteige, Weichen, Fahrleitungsanlagen und dergleichen
- Gleisrampen; befestigte Verladeflächen; Beleuchtungsanlagen und Einfriedungen
- Krananlagen, Stapler, Be- und Entladegeräte
- Mattengleise und ähnliche für die Manipulation mit gefährlichen Gütern notwendige Vorkehrungen
- Überdachungen
- Ausschließlich für den Betrieb der Anschlussbahn dienende Fahrzeuge, welche nur im Unternehmen bzw. im Nahbereich des Unternehmens einsetzbar sind, sowie Vorrichtungen zum Bewegen von Waggons (Seilspindelanlagen etc.)
- Besondere Kosten der Anschlussbahn-Betriebsführung (nur gültig für KMU), wie z.B. Ausbildungskosten für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter auf Anschlussbahnen gemäß Eisenbahn-Arbeitnehmer:innenschutzverordnung
- Kosten der Umstellung von Einzelwagenverkehr auf Unbegleiteten Kombinierten Verkehr bei drohender Einstellung der Anschlussbahn
- Leasingfinanzierte Investitionen in Abhängigkeit von der Art des Leasingvertrages
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage stellen die Sonderrichtlinien „Programm für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie von Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“ SA.104987-Österreich (1.1.2023 – 31.12.2027) dar. Es steht ein Jahresbudget von bis zu 13 Millionen Euro zur Verfügung, eine Einreichung ist laufend möglich.
- Sonderrichtlinien: Programm für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie von Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs (PDF, 539 KB)
- Richtlinienbeilage 1 – Anschlussbahnen (ASB) (PDF, 111 KB)
- Richtlinienbeilage 2 – Intermodale Umschlagsanlagen (T) (PDF, 113 KB)
- Richtlinienbeilage 3 – Bestandsinvestitionen (BS) (PDF, 84 KB)
Hinweis
ATF-Evaluierung 2017–2021
Evaluierung der SCHIG des ATF-Programms für den Zeitraum 2017–2021 (PDF, 1 MB)
Kontakt
Ansprechpartner im BMK
Abteilung II/5 Güterverkehr
E-Mail: ii5@bmk.gv.at
Programmmanagement und Kontakt zur Abwicklungsstelle SCHIG mbH
Katrin Grundnig, BA
Telefon: +43 1 812 73 43 4104
Martina Heidinger, BSc MA
Telefon: +43 1 812 73 43 4108
E-Mail: atf@schig.com