Kontrolle der Transportgenehmigungen
Das Bundesministerium gibt bekannt, dass mit 21. Dezember 2007 infolge der Erweiterung des Schengen-Raumes die Kontrolle von Genehmigungen für Straßentransporte nach, aus und durch Österreich an den Grenzübergängen zu den Ländern Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien entfallen. Dies betrifft diese Genehmigungen:
- Die Europäische Verkehrsministerkonferenz (CEMT)-Genehmigungen,
- Einzelfahrt-Genehmigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen über den Straßengüterverkehr, sowie
- Einzelfahrt-Genehmigungen nach § 7 Absatz 1 Ziffer 3 Güterbeförderungsgesetz).
Das Bundesministerium macht darauf aufmerksam, dass derartige Kontrollen nunmehr verstärkt im Binnenland – entweder in der Form „mobiler“ Polizeikontrollen oder an stationären Anlagen zur technischen Fahrzeugüberprüfung – stattfinden werden.
Die Entwertung der oben angeführten Einzelfahrt-Genehmigungen (Hinweis: dies gilt nicht für CEMT-Genehmigungen) hat stets vor Eintritt in das Bundesgebiet zu erfolgen entweder
- durch den Fahrzeuglenker selbst durch Einsetzen des Datums der Einreise an der hierfür am Genehmigungsformular gekennzeichneten Stelle oder
- mit Hilfe eines Entwertungsgerätes (elektronischer Zeit- und Datum-Drucker), das an zahlreichen Grenzübergängen durch mehrsprachige Hinweistafeln gut sichtbar angebracht ist. Derartige Geräte befanden sich bereits an Grenzübertrittstellen zu Deutschland und Italien und wurden vor kurzem auch an Grenzübertrittstellen zu den Ländern Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien angebracht.
Das Bundesministerium möchte daher im Interesse der Rechtssicherheit der Transportunternehmer und ihres Fahrpersonals darauf aufmerksam machen, dass die Vorlage einer nicht oder nicht entsprechend entwerteten Genehmigung eine hohe Verwaltungsstrafe nach sich ziehen wird, wobei eine Weiterfahrt des angehaltenen Fahrzeuges nur nach Entrichtung einer vorläufigen Sicherheit (Kaution) im Betrag von 1.453 Euro möglich ist.