Fahrradverordnung
Ziel der Fahrradverordnung
Im Jahr 2010 ereigneten sich in Österreich insgesamt 4.882 Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden, an denen Radfahrerinnen/Radfahrer beteiligt waren. Dabei wurden 4.835 Radfahrerinnen/Radfahrer verletzt und 32 getötet (siehe Basic Fact Sheet 2010 – Radfahrer). Die Zahl der tatsächlich verletzten Radfahrer dürfte aber ein Vielfaches betragen. Studien haben in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sehr viele Fahrräder technische Mängel aufweisen und häufig in der Dunkelheit unbeleuchtet sind.
Grundsätzlich hat daher die Fahrradverordnung das Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch zeitgemäße Ausrüstungsbestimmungen zu erhöhen. Es werden daher auch die "Inverkehrbringer" (also Hersteller, Importeure und Handel) aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes verpflichtet, Fahrräder nur mit der entsprechenden Sicherheitsausrüstung "in Verkehr zu bringen" (also zu verkaufen). Damit soll verhindert werden, dass neue Fahrräder an die KonsumentInnen verkauft werden, die nicht den Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Die VerbraucherInnen wiederum haben das Fahrrad so zu warten, dass die Sicherheitsausrüstung komplett und funktionstüchtig bleibt. Die Verwendungsbestimmungen - also zum Beispiel wann mit Licht gefahren werden muss - ergeben sich prinzipiell aus der Straßenverkehrsordnung. Die Fahrradverordnung legt aber einige Ausnahmen fest.
Die wesentlichen Verpflichtungen der Fahrradverordnung
Inverkehrbringen (verkaufen):
Fahrräder (auch Mountainbikes!) dürfen nur mit folgender Ausrüstung verkauft werden:
- zwei unabhängigen Bremsen
- Rückstrahlern nach Vorne (weiß) und Hinten (rot): diese dürfen auch in den Scheinwerfer oder das Rücklicht integriert sein;
- seitlichen Rückstrahlern (gelb) oder reflektierenden Reifen (weiß oder gelb);
- Rückstrahlern an den Pedalen (gelb) oder etwa an den Pedalkurbeln;
- Glocke, Hupe oder ähnlichem.
Es gibt allerdings keine Bestimmung, dass Fahrräder fertig montiert verkauft werden müssen - das bloße Beipacken zum Beispiel der Rückstrahler wäre zulässig.
Verwenden:
Fahrräder müssen weiters mit Scheinwerfer und Rücklicht ausgestattet sein:
Das Rücklicht darf auch ein Blinklicht sein; Scheinwerfer und Rücklicht können auch aufsteckbar und/oder batteriebetrieben sein; nicht zulässig sind aber Scheinwerfer und Rücklichter, die am Körper getragen werden.
Bei Tageslicht und guter Sicht müssen Scheinwerfer und Rücklicht nicht mitgeführt werden. Alle anderen der oben angeführten Ausrüstungsgegenstände müssen aber immer am Fahrrad angebracht sein - dies gilt auch für die Rückstrahler. Sind die Rückstrahler in Scheinwerfer oder Rücklicht integriert, müssen letztere folglich auch tagsüber mitgeführt werden. Bei schlechter Sicht oder Dunkelheit müssen natürlich - wie bisher - Scheinwerfer und Rücklicht am Fahrrad angebracht sein und es ist mit Licht zu fahren. Diese Bestimmungen gelten auch für Mountainbikes!
Ausnahmen:
Rennräder (Gewicht maximal 12 Kilogramm, Rennlenker, äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 Millimeter, äußere Felgenbreite maximal 23 Millimeter) dürfen - abgesehen von den Bremsen - ohne Sicherheitsausrüstung verkauft und - wie bisher - bei Tageslicht und guter Sicht auch ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
Kindersitze:
Grundsätzlich ist nur der Transport eines Kindes pro Fahrrad und nur hinten zulässig. Zudem muss der Sitz mit Gurten, höhenverstellbarem Beinschutz, Fixierriemen für die Füße und hoher Lehne zum Abstützen des Kopfes ausgestattet sein. Diese Bestimmung resultiert daraus, dass vorne angebrachte Kindersitze bei Stürzen zu einem sehr hohen Verletzungsrisiko führen. Das Kind kann vor allem durch die bewegliche Lenkstange, die wie ein Hebel wirkt, aber auch durch den eventuell auf das Kind stürzenden Radfahrer zusätzlich verletzt werden. Bei hinten angebrachten Sitzen ist das Verletzungsrisiko deutlich niedriger.
Fahrradanhänger:
Für alle Fahrradanhänger sind - bei Verkauf und Verwendung - folgende Ausrüstungsteile erforderlich:
- eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
- ein rotes Rücklicht (der Scheinwerfer entfällt natürlich); bei Anhängern mit einer Breite über 60 Zentimeter zwei Rücklichter;
- Rückstrahler nach allen Seiten;
- eine Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder eine Feststellbremse; diese Anforderung kann auch mit simplen Fahrradschlössern erfüllt werden - das Davonrollen eines allein abgestellten Anhängers soll damit aber verhindert werden können;
- die Kupplung muss so beschaffen ein, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, auch wenn das Fahrrad umkippt;
- Anhänger zum Personentransport müssen zusätzlich ausgestattet sein mit:
- geeigneten Rückhalteeinrichtungen (Gurten)
- einer Fahnenstange mit Wimpel (mindestens 1,5 Meter)
- Abdeckungen der Speichen und Radhäuser, Schutz gegen Hinausbeugen.
Der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern ist auch in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann. Die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.
Novelle 2013
Die Fahrradverordnung trat mit 1. Mai 2001 in Kraft und hat das Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch zeitgemäße Ausrüstungsbestimmungen zu erhöhen, da Studien in den vergangenen Jahren zeigten, dass sehr viele Fahrräder technische Mängel aufweisen und häufig in der Dunkelheit unbeleuchtet sind.
Im Oktober 2013 wurde die Fahrradverordnung novelliert und aktualisiert. Die aktuelle Fassung finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS):