eFTI-Verordnung

Am 20. August 2020 ist die EU-Verordnung 2020/1056 (RIS) über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (englisch für "Electronic Freight Transport Information" (eFTI)) in Kraft getreten. Sie verpflichtet die Behörden der Mitgliedsstaaten mittelfristig dazu, gesetzlich vorgeschriebene Informationen bei der Güterbeförderung in elektronischer Form zu akzeptieren, wenn Unternehmen diese im dafür vorgesehenen Format und über zertifizierte Plattformen zur Verfügung stellen. Davon erfasst sind alle Transportmodi, also Straßen- und Schienengüterverkehr, die Binnenschifffahrt sowie die Luftfracht.

Ausgangslage und Motivation

Die Beförderung von Gütern, einschließlich Abfällen, wird von zahlreichen Informationen begleitet, die von den Unternehmen untereinander sowie zwischen den Unternehmen und den zuständigen nationalen Behörden immer noch fast ausschließlich in Papierform ausgetauscht werden. Bisher gibt es keinen einheitlichen Rechtsrahmen auf Unionsebene, der die zuständigen Behörden verpflichtet, die rechtsverbindlich vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen in elektronischer Form zu akzeptieren. In 99 Prozent aller Lieferketten kommt derzeit früher oder später Papier zum Einsatz. Dies bedeutet für Logistikunternehmen und die mit ihnen verbundenen Wirtschaftszweige (wie etwa Handel, Industrie und verarbeitendes Gewerbe) sowie für Behörden einen erheblichen Verwaltungsaufwand und ist mit zusätzlichen Kosten sowie negativen Umweltwirkungen verbunden.

Als Antwort auf diese Herausforderungen wurde die   Verordnung (EU) 2020/1056 vom 15. Juli 2020 (RIS) über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI) erlassen.

Die zentralen Zielsetzungen der eFTI-Verordnung sind die Förderung der Digitalisierung der Frachtbeförderung und der Logistikdienste, die Senkung der Verwaltungskosten, die Automatisierung der Abläufe bei den zuständigen Behörden und die Verbesserung der Effizienz und die Nachhaltigkeit des Verkehrs. Zusätzliche Informations- oder Sprachanforderungen, die über die bestehenden Regelungen hinausgehen, sind nicht vorgesehen. Die Papierform ist auch weiterhin möglich.

Weiterer Fahrplan bis zur Umsetzung

Die eFTI-Verordnung sieht einige Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte vor, die einen weiten Anwendungsbereich aufweisen und die Verordnung präzisieren sollen. Daher kann die Verordnung nicht wirksam angewendet werden, bevor diese Rechtsakte in Kraft getreten sind.

Bislang wurden folgende delegierten Verordnungen und Durchfürhungsverordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht:

  •  Delegierte Verordnung (EU) 2024/2025 (EUR-Lex) der Kommission vom 15. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1056 durch Änderung ihres Anhangs I Teil B 
  •  Delegierte Verordnung (EU) 2024/2024 (EUR-Lex) der Kommission vom 26. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1056 durch Festlegung des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze 
    Haftungsausschluss: Der gegenständliche Rechtsakt wurde nach den anwendbaren Vorschriften Teil der Unionsrechtsordnung. Wir machen Sie eindringlich darauf aufmerksam, dass die veröffentlichten nationalen österreichischen Datensätze fehlerhaft sind und empfehlen Ihnen vor deren Verwendung unter efti@bmk.gv.at in Kontakt mit uns zu treten. Von einer ungeprüften Verwendung wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausdrücklich abgeraten. Aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften konnten wir - ohne verstärkte qualifizierte Mehrheit unter den Mitgliedstaaten – die Annahme des Rechtsaktes nicht verhindern. Zur Sicherstellung der nötigen Qualität konnten die Mitgliedstaaten jedoch zumindest die künftige Überarbeitung erfolgreich anregen.
  •  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 (EUR-Lex) der Kommission vom 5. Juli 2024 zur Festlegung gemeinsamer Verfahren und detaillierter Regeln für den Zugang zu elektronischen Frachtbeförderungsinformationen und deren Verarbeitung durch die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates

In den nächsten Jahren erarbeitet die Europäische Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die weiteren notwendigen Konkretisierungen, welche Daten Inhalt der gemeinsamen Europäischen Datensätze sind sowie auf welche Weise, über welche Plattformen und mit welchen Zertifizierungen diese ausgetauscht werden dürfen. Mit den ersten nationalen Pilotanwendungen ist daher voraussichtlich ab dem Jahr 2026 zu rechnen.

Spätestens im Jahr 2027 müssen alle EU-Mitgliedstaaten über harmonisierte Systeme verfügen, um die von den Wirtschaftsbeteiligten vorgelegten elektronischen Frachtinformationen akzeptieren zu können. 

Die eFTI-Verordnung wird daher ab Juli 2027 vollständig anwendbar sein:

  • Die Behörden der EU-Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, Frachtbeförderungsinformationen in elektronischer Form zu akzeptieren. Alle zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, papierlose Kontrollen auf der Grundlage digitaler Daten durchzuführen, deren Standards in der eFTI-Verordnung festgelegt sind.
  • Die Wirtschaftsbeteiligten (Frachteigentümer, Spediteure, Frachtführer) haben die Möglichkeit, die gesetzlich geforderten Informationen digital bereitzustellen, können aber auch weiterhin Frachtdokumente im analogen Format verwenden.

Die eFTI-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, elektronische Frachtbeförderungsinformationen zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften zu akzeptieren, wobei der Schwerpunkt auf inhaltlichen Anforderungen, vollständiger Datensicherheit und gemeinsamen Spezifikationen liegt.

eFTI arbeitet mit strukturierten Datenelementen, die in der Verordnung festgelegt sind und nicht mit vollständigen Dokumenten. Damit ist sichergestellt, dass die zuständigen Behörden nur auf jene spezifischen Informationen zugreifen können, die sie benötigen und zu deren Kontrolle sie auch befugt sind.

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Kontakt

Sollten Sie Fragen zum angeführten Thema haben, wenden Sie sich bitte an folgende Stelle:

Abteilung II/7 Logistikkoordination
Kennwort: eFTI
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
E-Mail: eFTI@bmk.gv.at