Güterklassen
Die gefährlichen Güter werden in folgende Gefahrgutklassen eingeteilt
Klasse | Stoffe |
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Klasse 1 | Explosivstoffe und Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten (mit sechs Unterklassen) |
Klasse 2 | Gase |
Klasse 3 | Entzündbare flüssige Stoffe |
Klasse 4.1 | Entzündbare feste Stoffe |
Klasse 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe |
Klasse 4.3 | Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden |
Klasse 5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
Klasse 5.2 | Organische Peroxide |
Klasse 6.1 | Giftige Stoffe |
Klasse 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
Klasse 7 | Radioaktive Stoffe |
Klasse 8 | Ätzende Stoffe |
Klasse 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (zum Beispiel: Lithiumbatterien, umweltgefährdende oder heiß beförderte Stoffe) |
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Transport von Gefahrgut
Die wichtigsten internationalen Regelungen
- Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für den Straßenverkehr für viele europäische und benachbarte Staaten,
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) im Schienenverkehr,
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) für die Binnenschifffahrt,
- International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der internationalen Seeschifffahrt,
- Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI) im Luftverkehr, herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization: ICAO). Diese werden vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften der Internationalen Flug-Transport-Vereinigung (IATA) mit den IATA Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) übernommen.
Sie gelten nach den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes auch für rein innerstaatliche Beförderungen.
Schriftliche Weisungen für Unfälle und Notfälle
Bei der Beförderung auf der Straße müssen die Lenker meist schriftliche Weisungen mitführen, die Verhaltensanweisungen für Unfälle und Notfälle enthalten. Sie nehmen dabei auf die Gefahrzettel Bezug. Die Merkblätter stehen auf der Webseite der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) in verschiedenen Sprachen zum Herunterladen zur Verfügung (Link am Ende der Seite).
UNECE – Schriftliche Weisungen für Unfälle und Notfälle
Private Beförderungen
Die Gefahrgutvorschriften gelten nicht für Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, die Privatpersonen durchführen. Dabei müssen diese Güter
- einzelhandelsgerecht abgepackt und
- für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sein.
Außerdem müssen Maßnahmen ergriffen werden, die das Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.
Werden entzündbare flüssige Stoffe in wiederbefüllbare Behälter gefüllt (zum Beispiel Benzin für den Rasenmäher an der Tankstelle), dürfen nicht mehr als 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit (ein Kraftfahrzeug und Anhänger) befördert werden.
Für die Beförderung als Hand- oder Reisegepäck per Bahn oder Flugzeug gelten besondere Bestimmungen. Gelegentlich sehen die Beförderungsbedingungen der betreffenden Verkehrsunternehmen hier noch zusätzlich Einschränkungen vor (vergleiche Angaben auf Tickets oder bei Online-Buchung).
OTIF – Bahnbeförderung von Hand- und Reisegepäck 1.1.3.8 RID