Rückfahrwarner

Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners muss auf nicht weniger als 55 dB(A) ± 3 dB(A) möglich sein muss. Allerdings muss sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist (siehe Klarstellung).
Diese ergänzende Bestimmung wurde mit der 47. Novelle der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV 1967) zu § 18 Absatz 8 festgelegt (veröffentlicht im  BGBl. Teil II Nr. 414/2001 (RIS) vom 30. November 2001).

Durch das rasche Inkrafttreten führte diese Bestimmung bei Neufahrzeugen jedoch zu Problemen, da diese bereits vor der Erstzulassung umgerüstet hätten werden müssen. Aus diesem Grund folgte eine entsprechende Ergänzung.