Verordnungen
ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017)
Mit der Änderung der Arbeitnehmerschutzverordnung (AVO)-Verkehr wird der Geltungsbereich auf Seilbahnen ausgedehnt. Die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes ist vorerst im Sicherheitsbericht zu überprüfen und vor Erteilung der Betriebsbewilligung nachzuweisen.
ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (→ RIS)
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006)
In dieser Verordnung ist taxativ aufgezählt, welche Maßnahmen genehmigungsfrei sind und unter welcher Leitung (Betriebsleiter oder eine Person gemäß § 20 SeilbG 2003) genehmigungsfreie Bauvorhaben ausgeführt werden können.
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (→ RIS)
Meldungen von Unfällen und Störungen (Melde-VO Seilb 2006)
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) fällt.
Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004)
Sie enthält die gesetzlichen Grundlagen für den Bau und den Betrieb von Schleppliften und gilt für alle Schleppliftanlagen, auch wenn sie von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.
Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV)
In dieser Verordnung werden nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes festgelegt.
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013)
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Überprüfung von Seilbahnen in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht. Sie gelten nicht für die Belange des Arbeitnehmerschutzes und für die der Behörde zustehenden sonstigen Aufsichtsbefugnisse. Die Verpflichtungen der Betreiber gemäß den Bestimmungen der Betriebs- und Wartungsvorschriften werden von dieser Verordung nicht berührt.
Seilbahnüberprüfungsverordnung (→RIS)
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV)
Das neue Verfahren der Generalrevision löst die technische Überprüfung einer Seilbahn im Zuge des Konzessionsverlängerungsverfahrens ab. Spätestens 40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung – in weiterer Folge alle 30 Jahre – soll die Seilbahn im Rahmen der Generalrevision an ein zeitgemäßes Schutzniveau herangeführt werden. Die Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (→ RIS)
Wiederaufstellen einer Seilbahn (VWaSeilb 2009)
Das Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einen neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der seilbahnspezifischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiterverwendet wird [Rechtsgrundlage: Seilbahngesetz 2003, § 12c].
Das gilt für Seilbahnen, die auf einem neuen Standort in Österreich wieder aufgestellt werden und zuvor
- in Österreich vor dem 3. Mai 2005 entweder schon in Betrieb waren oder mit der genehmigten Errichtung bereits begonnen wurde,
- in einem Land der Europäischen Union vor Inkrafttreten der Richtlinie 2000/9/EG (3. Mai 2000) in Betrieb waren.