Tunnelbeschränkungen
Regelung in Österreich
Durch Verordnungen auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (→ RIS) wird die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Tunnelstrecken Beschränkungen unterworfen. Diese gelten nicht für Beförderungen gemäß 1.1.3.6 ADR.
Beschränkungen auf Autobahnen
Diese Beschränkungen beruhen auf der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, Bundesgesetzblatt (BGBl.) II Nummer 395/2001.
Es wird zwischen zwei Arten von Tunneln unterschieden, A von 1.000 bis unter 5.000 Meter und B ab 5.000 Meter. Diese Arten (ebenfalls "Kategorien" genannt) haben mit den Kategorien nach dem internationalen System des ADR (siehe unten) jedoch nichts zu tun. Es decken sich nur die Begriffe, was aber insofern unproblematisch ist, als sie hinsichtlich Inhalt und Geltungsbereich klar voneinander abgegrenzt sind.
Die Verordnung ist zwar legistisch als Verbot mit Ausnahmen konstruiert, stellt inhaltlich aber ein Gebot dar, orange Warnleuchten, bzw. in bestimmten Fällen zusätzlich eine Begleitung zu verwenden.
Dem folgt ein Übereinkommen mit Slowenien für den Karawankentunnel, BGBl. III Nr. 59/2003.
An den betroffenen Beförderungseinheiten ist mindestens eine Warnlampe mit orangem Licht anzubringen. Diese ist vor der Einfahrt einzuschalten und jeweils auf der gesamten Strecke zu betreiben.
Bei betroffenen Beförderungseinheiten mit hohem Risiko (bestimmte mit UN-Nummer und Kemlerzahl zu kennzeichnende Transporte) sind bei den langen Tunneln (mehr als 5.000 Meter) die Beförderungseinheiten außerdem durch mindestens ein Begleitfahrzeug (das bestimmte Auflagen erfüllen muss) zu begleiten.
- Tunnelbeschränkungen (PDF, 345 KB)
- Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern (→ RIS)
Beschränkungen auf sonstigen Straßen
Hier sehen die Verordnungen der jeweils zuständigen Landesbehörden teils dieselben Maßnahmen vor, teils andere, wie Anmeldung, Durchfahrtserlaubnis der Tunnelwarte oder Mindestabstände. Diese Beschränkungen beruhen auf Verordnungen der Landesregierungen oder Bezirksverwaltungsbehörden und sind in der anschließenden Übersicht angeführt.
System des ADR
1.9.5 ADR enthält Regelungen für die Berschränkung der Berförderung gefährlicher Güter durch Straßentunnel. Derzeit findet dieses System aber in Östrreich keine Anwendung, wird aber hier kurz beschrieben.
Die Tunnel werden nach einer Risikobewertung unter Einbeziehung alternativer Strecken und Verkehrsträger fünf Kategorien zugeordnet.
Beschränkung:
- keine
- für Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können
- zusätzlich für Güter, die zu einer großen Explosion oder einer umfangreichen Freisetzung giftiger Gase oder Dämpfe führen können
- zusätzlich für Güter, die zu einem großen Brand führen können
- für (fast) alle kennzeichnungspflichtigen Beförderungen