Wiederaufstellung von Altanlagen
Die Definition von Wiederaufstellung findet sich in § 12c des Seilbahngesetzes (SeilbG): „Das Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einen neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der seilbahnspezifischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiterverwendet wird.“
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf
- Seilbahnen gemäß § 2 SeilbG 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in Österreich bereits in Betrieb gestanden sind oder mit deren Errichtung vor dem 3. Mai 2004 auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung begonnen worden ist,
- Seilbahnen gemäß § 2 SeilbG 2003, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2000/9/EG in einem Land der Europäischen Union in Betrieb gestanden sind,
und auf einem in Österreich befindlichen neuen Standort wieder aufgestellt werden.
RIS - Wiederaufstellen von Seilbahnen, konsolidierte Fassung