Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit

Rechte des betroffenen Personenkreises und Geltungsbereich

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität gilt für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität (im nachfolgenden Text wird dieser Personenkreis aus Gründen der Einfachheit jeweils abgekürzt als „Person“ oder „Personen“ benannt) auf allen EU-Flughäfen für alle Luftfahrtunternehmen bei Abflug, Ankunft oder Transit sowie für alle EU-Luftfahrtunternehmen auch bei Abflug aus einem Drittland.

Beförderungspflicht

Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen ist die Verweigerung einer Buchung oder Beförderung aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität einer Person grundsätzlich untersagt. Ausnahmen davon können nur gemacht werden, wenn bestimmte Sicherheitsanforderungen im Flugzeug erfüllt werden müssen (zum Beispiel ist nur eine beschränkte Anzahl von Personen an Bord erlaubt, damit im Notfall das Flugzeug raschest verlassen werden kann) oder wenn die Beförderung wegen der Größe des Flugzeuges faktisch nicht möglich ist (zum Beispiel Anbordnahme von Personen wegen der Flugzeugtüren physisch unmöglich).

Falls ein Reiseunternehmen aus einem dieser Gründe die Buchung und Beförderung verweigert, ist es verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen. Weiters hat es die Person unverzüglich über die Gründe der Buchungsverweigerung zu unterrichten - auf Verlangen auch schriftlich binnen fünf Werktagen.

Pflicht zur Weiterleitung von Informationen

Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Meldungen des Hilfsbedarfs von Personen an allen ihren Verkaufsstellen einschließlich Telefon- und Internetverkaufsstellen entgegenzunehmen.

Wird einem Luftfahrtunternehmen oder einem Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor Abflug ein Hilfsbedarf gemeldet, so ist es verpflichtet, die Informationen mindestens 36 Stunden vor der Abflugzeit an die Leitungsorgane des Abflugflughafens, des Zielflughafens und des Transitflughafens sowie an das ausführende Luftfahrtunternehmen weiterzuleiten. Wird der Hilfsbedarf erst zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet, so hat das Unternehmen die Informationen so bald wie möglich weiterzuleiten.

Recht auf Hilfeleistung auf Flughäfen

Die Flughafenbetreiber sind verpflichtet, den Personen bestimmte kostenlose Hilfeleistungen anzubieten - unter anderem die Einrichtung von ausgewiesenen Ankunfts- und Abfahrtsorten, an denen die Personen ihre Ankunft am Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können; Unterstützung bei der Gepäckaufgabe falls gewünscht; Flughafenbetreiber müssen die Voraussetzungen schaffen, dass Flugzeuge mit Transporthilfen (Rollstühle, Lifte) erreicht oder verlassen werden können.

Recht auf Hilfeleistung durch das Luftfahrtunternehmen

Dies umfasst kostenlose Hilfeleistungen an Bord, wie zum Beispiel Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen pro Person, Hilfe um zu den Toiletten zu gelangen, Mitteilung von wesentlichen Fluginformationen in zugänglicher Form, Beförderung anerkannter Begleithunde.

Beschwerdemöglichkeit

Ist eine Person der Auffassung, dass ihre Rechte missachtet wurden, kann sie sich an die Flughafenleitung oder an das betreffende Luftfahrtunternehmen wenden. Wenn dort keine zufriedenstellende Lösung erzielt werden kann, ist die Einreichung einer Beschwerde bei den von den EU-Mitgliedstaaten benannten Beschwerde- und Durchsetzungsstellen möglich.

In Österreich übernimmt diese Aufgabe das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als nationale Durchsetzungsstelle für Fluggastrechte.

Beschwerde- und Schlichtungsstelle

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Linke Wienzeile 4/1/6
1060 Wien
Website: apf.gv.at

Liste der Beschwerde- und Durchsetzungsstellen der EU-Mitgliedstaaten