Bewilligungen und Benachrichtigungen
Beförderungsgenehmigungen und Ausnahmebewilligungen
Dafür ist im Bundesministerium die Abteilung Gefahrgut zuständig. Anträge können formlos per E-Mail an st3@bmk.gv.at gesendet werden. Für Ausnahmebewilligungen in der Luftfahrt steht Ihnen ein Formular in Englisch zur Verfügung.
Hinweis: Für die Genehmigung der Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln ist gemäß Sprengmittelgesetz die jeweilige Landespolizeidirektion zuständig (siehe auch 2014/28/EU). Für die Genehmigung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist gemäß Kriegsmaterialgesetz das Bundesministerium für Inneres (BMI) zuständig (E-Mail: BMI-III-3@bmi.gv.at).
Radioaktives Material
Für bestimmte Transporte von radioaktivem Material muss das Bundesministerium benachrichtigt werden (gemäß ADR 5.1.5.1.4). Benachrichtigungen können formlos per E-Mail an st3@bmk.gv.at gesendet werden.
Für die Verbringung von radioaktiven Substanzen (EU-Verordnung 1493/93/EURATOM) liegt die Zuständigkeit ebenfalls beim Bundesministerium.
Zuständige Behörde im Sinne des ADR
ADR ist das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Als "zuständige Stelle" ist darin die national in jedem Einzelfall als zuständig definierte Stelle. Österreich hat bereits im März 2003 als erstes Land die zuständigen Behörden gemäß ADR an die Vereinten Nationen notifiziert. Diese Notifikationen gemäß 1.8.4 ADR werden von der UN-ECE im Internet veröffentlicht.