Gefahrgutbeauftragte

Unternehmen, die nach den Vorschriften gemäß ADR, RID oder ADN gefährliche Güter versenden, befördern, befüllen, verpacken sowie be- oder entladen (mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort), haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen.

Bei den gemeldeten Gefahrgutbeauftragten muss es sich nicht um Beschäftigte des Unternehmens handeln. Im Sinne der internationalen Vorschriften können auch Gefahrgutbeauftragte mit gültigen ausländischen Schulungsnachweisen gemeldet werden.

Näheres zu den Übereinkommen und multilateralen Vereinbarungen

Meldungen

Das Unternehmen hat – durch eine zeichnungsberechtigte Person – dem Bundesministerium binnen eines Monats nach Benennung oder deren Änderung folgendes mitzuteilen:

  • Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten,
  • Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises,
  • den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie
  • allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets (bestimmte Produktgruppen, Standorte, etc.)

Für diese Mitteilung steht das folgende Formular zur Verfügung, das dann unbürokratisch an das Bundesministerium gesendet werden kann:

Formular: Mitteilung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten (Word, 14 KB)​​​​​​​

Ebenso ist jede Änderung, wie insbesondere die Abmeldung bekanntzugeben. Die Abmeldung kann auch durch den Gefahrgutbeauftragten erfolgen (Widerruf der Zustimmung). Bei bloßer Verlängerung des Schulungsnachweises ist keine Meldung erforderlich.

Hinweis

Gemäß der Vorschriften des ADR/RID/ADN müssen auch Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind, bis 31. Dezember 2022 Gefahrgutbeauftragte benennen.

Achtung

Auskünfte werden vom Bundesministerium nur an Betroffene in ihren eigenen Angelegenheiten sowie den Kontroll- und Strafbehörden erteilt.