Eisenbahnaufsichtsorgane
Alle Eisenbahnunternehmen sind dazu verpflichtet, Eisenbahnaufsichtsorgane (EAO) zu bestimmen.
Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 1 Eisenbahngesetz 1957
EAO sind Eisenbahnbedienstete, die „zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn“ von Eisenbahnunternehmen bestimmt wurden.
Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 1 Eisenbahngesetz 1957
Ja, jedes Eisenbahnunternehmen, welches auf der österreichischen Infrastruktur Eisenbahnverkehrsdienste durchführt, hat EAO zu bestimmen.
Rechtsgrundlage: § 30 Eisenbahngesetz 1957
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine nationale Sicherheitsvorschrift. Das sind „alle auf Ebene der Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften, die Anforderungen an die Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr als ein Eisenbahnunternehmen gelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Vorschriften erlässt“.
Rechtsgrundlagen: Artikel 3 lit. h Richtlinie 2004/49/EG in Verbindung mit § 30 Eisenbahngesetz 1957
Die EAO sind „in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen“. Außerdem stellt der Erlass bestimmte Aspekte des Einsatzes von EAO bei personenbefördernden Fahrten klar. Es liegt daher in der Verantwortung des Eisenbahnunternehmens unter Bedachtnahme auf die Anlagen-, Betriebs- und Verkehrsverhältnisse beziehungsweise die jeweiligen Vorkehrungen aus dem Sicherheitsmanagementsystem, wie viele EAO bestellt werden.
Rechtsgrundlagen:
- § 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Z 5 Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
- Erlass „Einsatz von EAO bei personenbefördernden Fahrten“ vom 4. März 2015
EAO werden von Eisenbahnunternehmen bestimmt und danach in Eid genommen von:
- entweder von der Behörde – in diesem Fall hat das Eisenbahnunternehmen bei der Behörde die Vereidigung eines EAO mit Hilfe des Antragsformulars für die Vereidigung eines EAOs durch die Behörde (Word, 55 KB) zu beantragen.
- oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von der zuständigen Behörde hiezu ermächtigt wurden. In diesem Fall hat das Eisenbahnunternehmen die Ermächtigung eines Organs des Eisenbahnunternehmens mit Hilfe des Antragsformulars für die Ermächtigung eines Organs zur Vereidigung von EAO (Word, 55 KB) zu beantragen.
Als Organe des Eisenbahnunternehmens werden unter anderem angesehen:- die zur Vertretung nach außen befugte Organe eines Eisenbahnunternehmens (zum Beispiel ein Geschäftsführer)
- aber auch materiell-rechtlich vorgesehene Organe (zum Beispiel ein EAO)
Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 2 Eisenbahngesetz 1957
Ein EAO muss über folgende Dokumente verfügen:
- Bescheinigung
Eisenbahnunternehmen haben das Vorliegen der erforderlichen Eignung bei Personen, die als EAO tätig werden sollen, zu prüfen. Danach ist dem EAO vom Eisenbahnunternehmen eine Bescheinigung auszustellen.
Rechtsgrundlage: §§ 2 Absatz 3, 20, 17, 21, 22 Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung - Ausweis
EAO müssen „bei Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre Eigenschaft und ihre Überwachungsbefugnisse hervorgehen.“ Bei Einschreiten ist dieser Ausweis dem Betroffenen vorzuzeigen.
Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 2 Eisenbahngesetz 1957, §§ 19, 17, 21, 22 Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Ein EAO hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn;
- Überwachung der Ordnung auf den Bahnhofsvorplätzen;
- Überwachung des Verhaltens von Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen (relevant für Eisenbahnunternehmen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden);
- Erteilung von dienstlichen Anordnungen an Bahnbenützende;
- Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten. Dabei müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 43 Absatz 1, 46, 47 Absatz 1 und 47b Eisenbahngesetz 1957 in Verbindung mit § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991.
Rechtsgrundlagen: § 30 Eisenbahngesetz 1957 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, §§ 43 Absatz 1, 46, 47 Abs. 1 und 47b Eisenbahngesetz 1957 in Verbindung mit § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991
Das Eisenbahnunternehmen hat der Eisenbahnbehörde – als Konkretisierung der bestehenden Verpflichtungen – unter anderem auch unter Anführung des Namens und des Aufgabenbereiches des EAOs zu melden:
- wenn ein EAO bestimmt bzw. abberufen wird oder sonst seine Eigenschaft oder Stellung als EAO verliert;
- wenn wegen der Amtshandlung eines EAOs eine Beschwerde von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, bei einem Landesverwaltungsgericht eingebracht wird,
- wenn ein Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit Handlungen eines EAOs geltend gemacht wird oder
- wenn die Grundlage der Ermächtigung zur Vereidigung wegfällt (zum Beispiel Ausscheiden aus dem Unternehmen)
Rechtsgrundlage: § 30 Eisenbahngesetz 1957
Eine Dienstvorschrift für EAO muss vom Eisenbahnunternehmen erstellt und der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden.