35. StVO Novelle: Häufig gestellte Fragen

Mit der Novelle wurde unter anderem die gesetzliche Grundlage geschaffen, die es Gemeinden ohne Gemeindewachkörper ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen sowie eine geringere als die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis auch dann zu verordnen, wenn diese geeignet ist, die Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger:innen und Radfahrer:innen zu erhöhen.

Nicht von der Verordnungsermächtigung betroffen ist die automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung im Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion. Da es sich bei der automatisierten Geschwindigkeitsüberwachung infolge der Übertragungsverordnung um eine Aufgabe im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, wird es den Ländern ermöglicht, einheitliche Kriterien für die Standortbeurteilung sowie für die automatisierte Verkehrsüberwachung aufzustellen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung wird es den Ländern obliegen, ob und inwieweit ihre Gemeinden automatisierte Überwachungen durchführen dürfen. Dadurch wird den Ländern überdies die Möglichkeit gegeben, die Überwachungstätigkeit der Gemeinden mit den jeweiligen Verkehrssicherheitskonzepten, Einsatzplanungen und Verkehrsüberwachungsplänen der Länder abzustimmen und so eine größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Fragen und Antworten zu § 43 Absatz 4a StVO

Zum Ermittlungsverfahren gibt es keine Vorschriften. Die Behörde ist frei in der Gestaltung. Es müssen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden. Kann die Behörde die Voraussetzungen abschließend beurteilen, so braucht sie kein Gutachten.

Die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der neuen Regelung des § 43 Abs. 4a StVO ist auch als Zone möglich. „Zonen“ für ein gesamtes Ortsgebiet (§ 20 Abs. 2a StVO) können unter den bestehenden Rahmenbedingungen verordnet werden.

Nein, gesetzlich ist keine Untergrenze verankert.

Nein, die Ergänzung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch eine Zusatztafel ist möglich aber nicht zwingend notwendig.

Die bestehende Rechtsprechung deutet auf die Notwendigkeit einer zeitlichen und räumlichen Einschränkung hin. Im Sinne der Verkehrssicherheit wird nicht empfohlen zeitliche Beschränkungen zu verordnen, da es für die Unfallschwere irrelevant ist, zu welcher Tageszeit die Unfälle passieren.

Die Nutzung von Turnsälen in Ferienzeiten und die Abhaltung von Abendveranstaltungen in Schulen können etwa gegen eine zeitliche Einschränkung sprechen.

Die Anlageverhältnisse sind im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen. Eventuell stellt sich dabei heraus, dass es ein Akzeptanzproblem geben könnte, wenn man keine infrastrukturellen Maßnahmen setzt. Deshalb wird als wichtiger Beitrag zu einer nachhaltigen Geschwindigkeitsreduktion mittelfristig das Treffen baulicher Maßnahmen empfohlen. Aktuell stehen den Gemeinden und Ländern dazu im Rahmen von klimaaktiv mobil finanzielle Förderungen zur Verfügung, um beispielsweise Radwege zu errichten oder Gehsteige zu verbreitern.

Geschwindigkeitsbeschränkungen ohne begleitende Maßnahmen können jedoch in jenen Bereichen sinnvoll sein, wo es einer schnellen Lösung bedarf. Bei einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist auch ein sicheres Radfahren im Mischverkehr mit dem Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn möglich und sinnvoll.

Fragen und Antworten zu § 94 Absatz 3 StVO

Hinsichtlich der Radarüberwachung im örtlichen Wirkungsbereich einer LPD sind keine Änderungen angedacht.

Ja.

Nein, mit der neuen Regelung wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen und es wird damit den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen.

Gutachterliche Standortbestimmungen sind laut StVO nicht erforderlich, können aber von den Ländern vorgesehen werden. Bezüglich der Gestaltung der Übertragungsverordnungen sind die Länder relativ frei. Die rechtlichen Rahmenbedingungen die im Gesetz genannt sind, sind eine Mindestanforderung.

Die Gemeinde darf ihre behördlichen Kompetenzen nicht an Privatunternehmen auslagern. Stellt jedoch ein Unternehmen lediglich ein Radargerät zur Verfügung und betreut es, so ist das möglich. Alles was über rein praktische Tätigkeiten hinausgeht, muss den Anordnungen der Behörde unterliegen.

Tipp

Rechtliche Grundlagen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)