Fahrwerksänderungen an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1
Werden an einem einzelnen Fahrzeug der Klassen M1 (Pkw) und N1 (leichten Nutzfahrzeugen), Änderungen vorgenommen, welche die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinflussen können, muss der Zulassungsbesitzer diese Änderungen dem Landeshauptmann anzeigen. Das Fahrzeug muss zum Verkehr zugelassen sein und dessen Type genehmigt sein.