Straßenverkehrsordnung (StVO)
Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das heißt für jene, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Mit diesem Bundesgesetz vom 6. Juli 1960 wurden die Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen.
Geltungsbereich
Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich nicht auf diese Straßen.
Straßenverkehrsordnung 1960 (RIS)
35. StVO Novelle: Häufig gestellte Fragen
Mit der Novelle wurde unter anderem die gesetzliche Grundlage geschaffen, die es Gemeinden ohne Gemeindewachkörper ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen sowie eine geringere als die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis auch dann zu verordnen, wenn diese geeignet ist, die Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger:innen und Radfahrer:innen zu erhöhen.
Section Control Messstreckenverordnungen
Die Messstreckenverordnungen des Bundesministeriums über die Verwendung eines automatischen Geschwindigkeitsmessystems (Section Control) auf der A2 Süd Autobahn sowie auf der A 22 Donauufer Autobahn regeln die Messung auf Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.
Fahrradverordnung
Verordnung über die verschiedenen Arten von Fahrrädern, Fahrradanhängern, deren Ausrüstungsgegenstände und das Anbringen von Fahrradkindersitzen. In zwei Anhängen befinden sich Sicherheitshinweise.