Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV)
Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung im Eisenbahngesetz angeführten Voraussetzungen erforderlich.
- bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
- bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
- für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind.
Klarstellungen zu dieser Verordnung finden Sie im Erlass vom 26. Jänner 2010 (pdf 42 KB) (PDF, 42 KB).