Jahresbericht der nationalen Sicherheitsbehörde
Mit dem Jahresbericht der nationalen Sicherheitsbehörde wird die Verwirklichung der gemeinsamen Sicherheitsziele bewertet, um Eisenbahnsicherheit insgesamt zu steigern.
Mit dem Jahresbericht der nationalen Sicherheitsbehörde wird die Verwirklichung der gemeinsamen Sicherheitsziele bewertet, um Eisenbahnsicherheit insgesamt zu steigern.
Mit der „Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft“ wurden nationale Sicherheitsbehörden eingerichtet, um die Schaffung eines einheitlichen Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft zu unterstützen. Um die Bewertung in Bezug auf die Verwirklichung der Gemeinsamen Sicherheitsziele (CST) zu erleichtern und die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit zu verfolgen, tragen die Mitgliedstaaten über die Jahresberichte der Sicherheitsbehörden Informationen über gemeinsame Sicherheitsindikatoren (CSI) zusammen.
Die rechtliche Grundlage für die Erstellung des Jahresberichtes stellt § 13a Eisenbahngesetz (EisbG) 1957 in Umsetzung des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 „Richtlinie über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft“ dar:
§ 13a. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für jedes Jahr einen Bericht über ihre/seine Tätigkeiten im Vorjahr im Zusammenhang mit dem Betrieb von den in den Anwendungsbereich des 11. Teiles fallenden Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und dem Verkehr auf solchen Eisenbahnen zu erstellen. Der Jahresbericht ist bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu übermitteln.
Die Gemeinsamen Sicherheitsindikatoren finden sich auch auf der „ERAIL“ Datenbank (European Railway Accident Information Links) der Europäischen Eisenbahnagentur.
Auf der Grundlage der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, der nationalen Jahres- und Unfallberichte und weiterer Informationen legt die europäische Eisenbahnagentur alle zwei Jahre einen einen Bericht über Fortschritte im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum vor (gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 „Agenturverordnung“).
Jahresbericht der nationalen Sicherheitsbehörde für das Bezugsjahr 2021 (PDF, 970 KB)