Elektroaltgeräte (EAG): neue Regelungen für die Verbringung seit 1. Jänner 2025

Seit 1. Jänner 2025 gelten für die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) in- und außerhalb der EU neue Regeln (delegierte Verordnungen (EU) 2024/3229 und (EU) 2024/3230). Beide Verordnungen zielen darauf ab, die EU-Vorschriften mit den internationalen Standards des Basler Übereinkommens in Einklang zu bringen. Sie enthalten aktualisierte Bestimmungen  zur Klassifizierung von EAG und legen fest, welche Verfahren (Notifizierung, Formular Anhang VII) bei der Verbringung dieser Abfälle zu beachten sind.

  1.  Delegierte Verordnung (EU) 2024/3229 (EUR-Lex): Diese Verordnung passt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an die im Rahmen des Basler Übereinkommens beschlossenen Änderungen an.
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2024/3230 (EUR-Lex): Diese Verordnung passt die Verordnung (EU) 2024/1157 an die im Rahmen des Basler Übereinkommens beschlossenen Änderungen an.

Was ist neu?

  • Die Abfallcodes „B1110“, „B4030“ und „A1180“ werden gestrichen.
  • Für gefährliche EAG gilt nunmehr Abfallcode „A1181“ gemäß Anhang IV der VerbringungsV.
  • Für nicht gefährliche EAG gilt nunmehr Abfallcode „Y49“ gemäß Anhang IV der VerbringungsV.

Verbringungen in und aus der EU (EU-Export, EU-Import)

  • Die Verbringung nicht gefährlicher und gefährlicher EAG in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten.
  • Die Verbringung nicht gefährlicher und gefährlicher EAG in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, ist notifizierungspflichtig.
  • Die Verbringung nicht gefährlicher und gefährlicher EAG aus Drittstaaten in die EU ist notifizierungspflichtig.

Verbringungen innerhalb der EU (einschließlich EWR-Staaten)

  • Die Verbringung gefährlicher EAG innerhalb der EU ist notifizierungspflichtig.
  • Nicht gefährliche EAG dürfen noch bis 31. Dezember 2026 ohne Notifizierung gemäß Artikel 18 der jeweils geltenden VerbringungsV verbracht werden. Dabei gelten, falls zutreffend, weiterhin die Codes „GC010“ und „GC020“ gemäß Anhang III der (EG) VerbringungsV 1013/2006. Bei Transit durch Drittstaaten wird auf die bestehende Genehmigungspflicht in diesen Drittstaaten hingewiesen!

Hinweis

Zustimmungen zu Notifizierungen, die vor dem 1. Jänner 2025 erteilt wurden, behalten mit den bisherigen Abfallcodes bis längstens 1. Jänner 2026 ihre Gültigkeit. Davon ausgenommen sind Verbringungen nicht gefährlicher EAG in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.