Projekt Wien 1110 – Umlegung A4 – Kraftwerk Simmering Geschäftszahl: 2024-0.419.392

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Wiener Netze GmbH; Projekt Wien 1110 – Umlegung A4 – Kraftwerk Simmering MOP 64 bar; Ermittlungsverfahren.

Kundmachung

Die Wiener Netze GmbH betreibt die Erdgashochdruckleitung (EHDL) DN 300 st MOP 64 (MOP = maximal zulässiger Betriebsdruck in bar) – interne Rohrstrangbezeichnung HD-122 – aus dem Jahre 1970 entlang der Autobahn A4.

Diese Erdgashochdruckleitung muss wegen Umbauarbeiten der ASFINAG im Bereich der Autobahn umgelegt werden. Die neue Trasse beginnt in 1030 Wien, Simmeringer Lände, quert die Autobahn A4, verläuft auf Eigengrund der Wien Energie GmbH, und endet in 1110 Wien, 1. Haidequerstraße 1 im Bereich # 1030 Wien, Erdbergstraße. Von diesem Vorhaben sind die Grundstücke

  • Nr. 1933/8, EZ 937 (Wien Energie GmbH),
  • Nr. 1194/6 und Nr. 1965/2, beide EZ 2983 (Öffentliches Gut, Stadt Wien)
  • Nr. 1965/1, EZ 3132 (ASFINAG Service GmbH),

alle KG 01107 Simmering, betroffen.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Wiener Netze GmbH suchte mit Schreiben vom 15.2.2024 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Wiener Netze GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Wiener Netze GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Donnerstag, 27. Juni 2024, 9:00 Uhr,
im Bürogebäude der Wiener Netze GmbH,
Erdbergstraße 236, 1110 Wien

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Bürogebäude der Wiener Netze GmbH ein. Von dort wird auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.

In die von der Wiener Netze GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Magistratischen Bezirksamt für den 11. Bezirk, Enkplatz 2, 1110 Wien, Einsicht genommen werden.

Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein.

Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen  handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im  eigenen Namen Erklärungen abgeben.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt. Einwendungen gegen den Antrag der Konsenswerberin sind spätestens bei der Verhandlung selbst vorzubringen. Gemäß § 42 AVG 1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 11. Juni 2024 (PDF, 311 KB)