Baumgarten, BMG WAG RF Verdichten Geschäftszahl: 2023-0.907.383
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Gas Connect Austria GmbH; BMG WAG RF Verdichten; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung.
Kundmachung
Die Gas Connect Austria GmbH betreibt in Österreich ein System von Fernleitungen für den europäischen Transit und für die Versorgung des Inlandes mit Erdgas.
Die GCA beabsichtigt in der Station Baumgarten den Einbau von zwei neuen Absperrarmaturen sowie die Vornahme der zugehörigen Anpassungen im Steuerungssystem der WAG (West-Austria-Gasleitung). Dadurch soll es in Zukunft möglich sein, das Erdgas in der WAG Reverse Flow Fahrweise (West – Ost) in der Verdichterstation Baumgarten sowohl für die MAB (March-Baumgarten-Gasleitung) als auch für das Primärverteilungssystem (PVS) – über den Break Out Point 11 (BOP11) – verdichten zu können. Durch Adaptierungen im Steuerungssystem soll es in Zukunft möglich sein, das ankommende WAG Reverse Flow Gas zusätzlich zu den Filtern FS-191/FS-193 auch über die Filter FS-2100 und FS-2200 in die Station zu leiten.
Die Verdichterstation Baumgarten befindet sich in der Gemeinde Weiden an der March (Bezirk Gänserndorf). Betroffen sind die Grundstücke Nr. 172/2 und 172/4, beide KG 06301 Baumgarten an der March.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, i. d. g. F., iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, i. d. g. F., ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 suchte die GCA daher beim BMK um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des oben beschriebenen Projekts an und übermittelte dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
ordnet über den Antrag der Gas Connect Austria GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150,
151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Zoom) wie folgt an:
Achtung
Mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Zoom) am Donnerstag, 11. Jänner 2024, 13.00 Uhr.
Zugangs-Link für die Videokonferenz
In die von der Gas Connect Austria GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Weiden an der March, Hauptstraße 25, 2295 Oberweiden, Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte (unter Angabe der Geschäftszahl) bis spätestens 10. Jänner 2024 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at, bekannt, damit Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz per E-Mail übermittelt werden kann.
Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.