Smart Meter

In der sogenannten Strombinnenmarktrichtlinie aus 2009 wird eine Ausrollung der Smart Meter (intelligente Zähler) bis 2020 vorgesehen. Aber was sind Smart Meter eigentlich und was tun Sie genau? Der Faktencheck zum Thema soll viele Fragen beantworten.

Jetzt und in den kommenden Jahren werden in Österreich neue moderne Stromzähler – sogenannte Smart Meter – flächendeckend ausgerollt. Für Stromkundinnen und Stromkunden stellen sich dabei viele Fragen. Die häufigsten Fragen (FAQ) wurden von zwei Bundesministerien und der E-Control gesammelt und in einem leicht verständlichen Dokument zusammengeführt: Smart Meter FAQ (PDF, 157 KB)

Was ist ein Smart Meter?

Nach der Begriffsdefinition im Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) ist ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt.

Wen trifft die Pflicht zur Einführung der Smart Meter?

Netzbetreibende sind dazu verpflichtet, Endverbraucher und Endverbraucherinnen mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Bevor sie dies tun, müssen die Netzbetreibenden ihre Stromkunden und -kundinnen zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen informieren.

Welche Rechte haben Endverbraucher und Endverbraucherinnen?

Mit der IME-VO Novelle 2017 haben die Rechte der Endverbraucher und Endverbraucherinnen eine wichtige Stärkung erfahren. Sie können selbst bestimmen, ob ein digitales Messgerät als "einfaches" Messgerät (jährliche Messung, Auslesung und Übertragung der Werte) oder als intelligentes Messgerät (Messung, Speicherung und Übertragung der Tages- oder Viertelstundenwerte) konfiguriert wird.

In der Praxis bedeutet dies Folgendes:

Äußert der Kunde oder die Kundin gegenüber den Netzbetreibenden im Zuge der Ausrollung keinen konkreten Wunsch, erhält er oder sie ein intelligentes Messgerät in der Standardkonfiguration, bei dem täglich ein Verbrauchswert an die Netzbetreibenden übertragen wird.

Soweit der Kunde oder die Kundin auch die Auslesung von Viertelstundenwerten wünscht, weil er oder sie dies beispielsweise im Zusammenhang mit einem bestimmten Tarifmodell, dem Betrieb von Wärmepumpen, Stromspeicheranlagen oder gemeinschaftlichen PV-Anlagen nutzen möchte, muss er oder sie dies die Netzbetreibenden mitteilen und der Auslesung und Verwendung dieser Viertelstundenwerte ausdrücklich zustimmen (sogenanntes "Opt-In"). Das Messgerät wird dann als intelligentes Messgerät in der erweiterten Konfiguration konfiguriert. Diese Konfiguration bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Kunden oder die Kundin.

Recht auf Opt-Out

Wenn der Kunde oder die Kundin den Wunsch äußert, keinen Smart Meter zu erhalten, so wird das Messgerät derart konfiguriert, dass und ein Verbrauchswert einmal im Jahr übertragen wird und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind (Digitaler Standardzähler). Das digitale Messgerät erfüllt in diesem Fall die gleiche Funktion wie ein mechanisches Messgerät. Damit soll insbesondere datenschutzrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes muss möglich sein. Dies ist gerade für den Fall eines Mieterwechsels oder Stromlieferantenwechsels relevant und war schon bisher möglich.

Recht auf Opt-In

Kunden und Kundinnen, müssen auf Wunsch frühzeitig – also unabhängig der Ausrollungspläne der Netzbertreibenden – innerhalb von sechs Monaten mit einem Smart Meter ausgestattet werden. Dies ist insbesondere für jene Kunden und Kundinnen interessant, die im Zusammenhang mit der optimierten Nutzung von Heiz- oder Speichersystemen beziehungsweise Beteiligung an Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen von den Vorteilen eines Smart Meters profitieren wollen.

Aus den gesetzlichen Grundlagen lässt sich kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Stromzähler ableiten. Es gibt also kein Recht auf einen mechanischen Zähler (Ferraris-Zähler). Das Recht auf Opt-Out richtet sich gegen die Funktionalitäten des Geräts.

Wie kann die tatsächliche Konfiguration des Geräts kontrolliert werden?

Die jeweilige Konfiguration, jedenfalls aber eine vom Kunden oder von der Kundin gewünschte Opt-Out-Konfiguration, muss am Gerät ersichtlich sein. Die Art und Weise der Konfiguration liegt bei den Netzbetreibenden. Sie sind dabei jedenfalls an die Bestimmungen des ElWOG 2010 sowie der IME-VO gebunden und damit zur Einhaltung der sicherheitstechnischen sowie datenschutzrechtlichen Standards verpflichtet. Ein Zuwiderhandeln würde rechtswidriges Verhalten des Netzbetreibers darstellen, das zivil- beziehungsweise (verwaltungs)strafrechtlich geahndet werden würde.

Was kann ein Endverbraucher oder eine Endverbraucherin im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit dem Netzbetreiber unternehmen?

Es gibt es nach § 26 E-Control-Gesetz die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der E-Control anzurufen. Die Netzbetreibenden sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher und Verbraucherinnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes betrifft, ist die Bundesarbeitskammer verpflichtend einzubinden. Grundsätzlich sollte binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden. Der konkrete Ablauf des Verfahrens ist den Verfahrensrichtlinien der E-Control zu entnehmen:

→ e-control.at

Bei der Streitschlichtung handelt sich um ein niederschwelliges Verfahren, das kostenlos ist, und weder besonderen Formerfordernissen unterliegt noch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt verlangt. Das Schlichtungsverfahren soll den Betroffenen ermöglichen, Konflikte auf kurzem Wege ohne Anrufung eines Gerichts zu lösen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten steht den Betroffenen jederzeit offen. Letztlich können diese eine für beide Seiten verbindliche sowie durchsetzbare Entscheidung treffen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – trotz entgegenstehender Bedenken und Stellungnahmen – für das Bundesministerium mehr Gründe für eine umfassende Einführung von intelligenten Messgeräten sprechen. Die Stromverbrauchserfassung durch intelligente Messsysteme kann für Stromkunden und -kundinnen erhebliche Vorteile bringen: Indem die Kosten- und Verbrauchstransparenz erhöht wird, können der Stromverbrauch optimiert und folglich die Kosten reduziert werden. Es können zeitabhängig differenzierte oder sogar unterbrechbare Stromtarife eingeführt werden, die beispielsweise der optimierten Nutzung von Heiz- und Speichersystemen und damit wieder der Kosteneffizienz dienen. Des Weiteren können neue Technologien (zum Beispiel Smart Home) optimiert genutzt sowie erneuerbare Energien (zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern) besser integriert werden. Die bestehende Zählertechnologie (Ferraris-Zähler) stellt daher aus technischer Sicht, aber auch angesichts der Einführung von intelligenten Messsystemen in anderen europäischen Ländern, ein Auslaufmodell dar.

Durch die derzeit bestehende Rechtslage, das erweiterte informationelle Selbstbestimmungsrecht der Endverbraucher und Endverbraucherinnen und die praktische Umsetzung seitens der Netzbetreibenden soll gewährleistet werden, dass die Chancen der Digitalisierung unter bestmöglicher Vermeidung von Risiken genutzt werden.

Rechtliche Grundlagen

  • Elektriztitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), § 7 Absatz 1 Ziffer 31, §§ 83 bis 84a , BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017
  • Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO), BGBl. II Nr. 138/2012 idF BGBl. II Nummer 383/2017 (Verordnung des Wirtschaftsministers)
  • Intelligente Messgeräte Anforderungsverordnung 2011 (IMA-VO 2011), BGBl. II Nr. 339/2011 sowie
  • Datenformat und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 (DAVID-VO 2012), BGBl. II Nr. 313/2012 idF BGBl. II Nr. 468/2013 (Verordnungen der Regulierungsbehörde)