Ozongesetz
Das Ozongesetz regelt die Messung der Ozonkonzentration in der Luft, sieht eine entsprechende Information der Bevölkerung vor und verpflichtet die Bundesregierung, Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen sowie zur Einhaltung von Zielwerten zu setzen.
Die heute gültige Fassung des Gesetzes geht auf das Jahr 2003 zurück, als es zur Umsetzung der neuen EU-Richtlinie 2002/3/EG (→ EUR-Lex) über den Ozongehalt der Luft novelliert wurde. Mit dieser Novelle wurden Zielwerte und langfristige Ziele zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation sowie Vorhaben zu deren Einhaltung aufgenommen. Gleichzeitig wurden die Schwellenwerte zur Information der Bevölkerung an die EU-Regelung angepasst. Seit 2008 wird der Ozongehalt der Luft in der Richtlinie 2008/50/EG geregelt, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/3/EG wurden dabei unverändert übernommen.
Das Ozongesetz ist ein eigenständiges Gesetz geblieben, weil sich Ozon von den im Immissionsschutzgesetz-Luft geregelten Schadstoffen nennenswert unterscheidet (Bildung in der Atmosphäre als sekundärer Luftschadstoff, Überwiegen der weiträumigen Verfrachtung gegenüber der lokalen Entstehung).
Der erste Abschnitt des Ozongesetzes enthält Bestimmungen zum Betrieb der Messstellen, zum Datenaustausch zwischen Ländern und Umweltbundesamt, zu den periodischen Berichten über die Ozonkonzentration sowie zur Information und Warnung der Bevölkerung bei Überschreitung der entsprechenden Schwellenwerte.
Im zweiten Abschnitt werden die Zielwerte und die langfristigen Ziele für den Ozongehalt der Luft, Reduktionsziele für die Absenkung der Ozon-Vorläufersubstanzen und eine Berichtspflilcht an den Nationalrat festgelegt. Weiters wurde eine Verpflichtung der Bundesregierung betreffend Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte sowie eine Verpflichtung der Landeshauptleute betreffend allfällige Sofortmaßnahmen eingeführt.
Informationsschwelle | 180 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) | Einstundenmittelwert (MW1) |
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Alarmschwelle | 240 µg/m³ | Einstundenmittelwert (MW1) |
Gesundheitsschutz | 120 µg/m³ | Höchster Achtstundenmittelwert (MW8) des Tages, darf im Mittel über 3 Jahre an höchstens 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden |
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Schutz der Vegetation | 18.000 µg/m³ · h | AOT40, Mai bis Juli, gemittelt über 5 Jahre (Anmerkung zu AOT40: Summe der 80 µg/m³ übersteigenden Beträge aller Einstundenmittelwerte zwischen 8:00 und 20:00 Uhr MEZ) |
Gesundheitsschutz | 120 µg/m³ | Höchster Achtstundenmittelwert (MW8) des Kalenderjahres |
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Schutz der Vegetation | 6.000 µg/m³ · h | AOT40, Mai bis Juli (Anmerkung zu AOT40: Summe der 80 µg/m³ übersteigenden Beträge aller Einstundenmittelwerte zwischen 8:00 und 20:00 Uhr MEZ) |
Gemäß § 12 Ozongesetz hat die Umweltministerin oder der Umweltminister dem Nationalrat alle drei Jahre einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen sowie die Maßnahmen zur Emissionsreduktion und deren Erfolg vorzulegen. Die Berichte können auf der → Website des Parlaments abgerufen werden.
Auf Grundlage des Ozongesetzes wurden zwei Verordnungen erlassen: Mit der „Verordnung über die Enteilung des Bundesgebiets in Ozon-Überwachungsgebiete“ werden Gebiete festgelegt, innerhalb derer weitgehend gleiche Belastungen und Belastungsverläufe auftreten und anhand derer die Information der Bevölkerung erfolgt (siehe Karte). Die „Verordnung über das Messkonzept und das Berichtswesen zum Ozongesetz“ legt Details zur Messung, zur Veröffentlichung der Daten und zur Warnung der Bevölkerung fest.