Giftinformationsverordnung Vergiftungsfälle melden
In Vollziehung der Giftinformationsverordnung wird um Meldung von Vergiftungsfällen ersucht.
Die im § 7 der Giftinformations-Verordnung (BGBl. II Nr. 289/2005) geregelte Mitteilungspflicht bei Vergiftungen besagt, dass die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch einen Stoff oder eine Zubereitung verursacht worden ist, diese Vergiftungsfälle dem Bundesministerium mitzuteilen haben. Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren. Unter den im § 7 Absatz 1 genannten Stoffen und Zubereitungen sind jene zu verstehen, die in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes fallen.
Giftinformations-Verordnung, gesamte Rechtsvorschrift (→ RIS)
Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen
Dabei handelt es sich vorwiegend um
- Wasch- und Reinigungsmittel,
- Heimwerkerprodukte,
- Pflanzenschutzmittel,
- Schädlingsbekämpfungsmittel und
- Hygieneprodukte.
Der Großteil der bisher eingelangten Meldungen bezieht sich auch auf derartige Produkte.
Keine Meldepflicht
Nicht in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes und deshalb auch nicht meldepflichtig laut § 4 ChemG 1996 sind:
- Abfälle und Altöle,
- Arzneimittel,
- Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel,
- Wein und Obstwein,
- Tabakerzeugnisse und
- Suchtgifte.
Für die Dokumentation der Vergiftungsfälle wären natürlich Meldungen hilfreich, aus denen hervorgeht, durch welches Produkt die Vergiftung verursacht wurde.
Eine Dokumentation der auftretenden Vergiftungsfälle ermöglicht entscheidende Fortschritte für die Prävention sowie für die Erkennung und Behandlung von Vergiftungen. Die darin enthaltenen Daten werden von der Vergiftungs-Informationszentrale für ihre Beratertätigkeit genützt und kommen damit sowohl den behandelnden Ärzten sowie den betroffenen Patienten zugute.