Schwermetallgrenzwerte: Glas Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte für Glasverpackungen
Bekanntmachung BGBl. II Nr. 243/2006: Bekanntmachung über die Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG (CELEX-Nr.: 31994L0062, 32006D0340).
Auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, wird kundgemacht:
Die Europäische Kommission hat am 8. Mai 2006 eine Entscheidung zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG zwecks Aufhebung der Frist für die Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, beschlossen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 125/43 vom 12. Mai 2006 unter der Nummer 2006/340/EG verlautbart.
In der genannten Entscheidung wird die Befristung der Ausnahme von den Schwermetallgrenzwerten für Glasverpackungen gestrichen. Mit dieser Bekanntmachung wird dies für verbindlich erklärt.
(Bekanntmachung BGBl. II Nr. 143/2001): Bekanntmachung über die Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Ausnahme der Schwermetallgrenzwerte des Artikels 11 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle für Glasverpackungen (CELEX-Nr.: 31994L0062, 32001L0171).
Auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch die Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 39 Absatz 1 Ziffer a des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 99/2000, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, idF BGBl.. II Nr. 232/1997 wird kundgemacht:
Die Europäische Kommission hat am 19. Februar 2001 eine Entscheidung zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 62/20 vom 2. März 2001 unter der Nr. 2001/171/EG verlautbart.