Quecksilber-Verordnung

Die Quecksilber-Verordnung regelt die Ausfuhr von Quecksilber, quecksilberhältigen Verbindungen und Legierungen, beschränkt Quecksilber in Erzeugnissen und enthält abfallrechtliche Bestimmungen zur sicheren Lagerung.

Im Zusammenhang mit dem multilateralen Übereinkommen von Minamata, das am 16. August 2017 in Kraft getreten ist und mit dem Quecksilber weltweit geregelt wird, wurde 2017 eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 durch die Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 erforderlich. Letztere wurde nun durch die Verordnung (EU) 2024/1849 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Ausfuhr-, Einfuhr- und Herstellungsbeschränkungen unterliegen, aktualisiert und befindet sich seit 10. Juli 2024 im Amtsblatt. Sie trat am 30. Juli 2024 in Kraft.

Mit dieser Verordnung werden im Wesentlichen folgende Bereiche geregelt:

  • Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für Quecksilber und seine Verbindungen;
  • Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten;
  • Industrielle Tätigkeiten
  • Verbote der Herstellung neuer mit Quecksilber versetzter Produkte und neue Herstellungsprozesse;
  • Verbot von kleingewerblichem Goldbergbau mit Quecksilber;
  • Verwendung von Dentalamalgam;
  • Beseitigung und Lagerung von Quecksilberabfällen sowie Berichterstattung und kontaminierte Standorte;
  • Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten.

Die Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1849 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Ausfuhr-, Einfuhr- und Herstellungsbeschränkungen unterliegen, ist seit 30. Juli 2024 in Kraft.

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2017/852