Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) und Energieeffizienz‑Verordnungen

Mit dem BGBl. I Nr. 72/2014 vom 11. August 2014 wurde die Stammfassung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) kundgemacht. Mit Wirkung für den Zeitraum ab 2023 wurde das EEffG einfachgesetzlich novelliert (siehe dazu BGBl. I Nr. 59/2023, kundgemacht am 14. Juni 2023, in Kraft getreten am 15. Juni 2023).

Die Notwendigkeit zur nunmehrigen umfassenden Überarbeitung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes ergab sich unter anderem aus der Verpflichtung zur Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU („EED I“) in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU („EED II“).

Hinweis

Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG):

Energieeffizienz-Verordnungen

Die Durchführung von Energieaudits bzw. die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen ist mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Die näheren Bestimmungen über die Mindestvorgaben sind dabei in Anhang I zu § 42 EEffG festgehalten, während das Format, die Struktur und die Gliederung dieser standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 Absatz 3 EEffG per Verordnung von der E-Control festgelegt werden.

Hinweis

Die Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) ist am 19. August 2023 in Kraft getreten.

Die von Energiediensleister:innen (Energieauditor:innen und Energiedienstleister:innen) zu erbringenden Qualitätsstandards werden in § 44 EEffG gesetzlich geregelt; die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung sowie die Requalifizierung, die nunmehr neu für den weiteren Verbleib in der elektronischen Liste nach fünf Jahren nötig ist, sind gemäß § 44 Absatz 3 EEffG per Verordnung der neu zuständigen Behörde E-Control zu konkretisieren.

Hinweis

Die Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung (EEff-QBV) ist am 9. September 2023 in Kraft getreten.

§§ 53–55 EEffG regeln die Einzelverbrauchserfassung, wobei die Voraussetzungen der technischen Machbarkeit und der technischen Durchführbarkeit bei der individuellen Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit per Verordnung der E-Control zu konkretisieren sind (vgl. § 54 Absatz 6 und Absatz 7, § 55 Absatz 1 und Absatz 2 EEffG).

Hinweis

Die Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung (EEff-IVEV) ist am 10. November 2023 in Kraft getreten.

§ 62 EEffG regelt die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen. Gemäß § 62 Absatz 3 und 4 EEffG sind die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie dem Bundesminister für Finanzen näher zu konkretisieren.

Hinweis

Die Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (EEff-MV) ist am 31. Jänner 2024 in Kraft getreten.

FAQ zu Energieabsatzmeldungen, Energieaudits, Managementsystemen und Energiedienstleistungen

Die Antworten auf häufige Fragen zum EEffG idF BGBl. I Nummer 59/2023 können Sie der Website der Monitoringstelle Energieeffizienz der E-Control entnehmen: → energieeffizienzmonitoring.at

Elektronische Liste der qualifizierten Energiedienstleister:innen

Statt der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (NEEM) ist nunmehr die E-Control mit Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesnovelle am 15. Juni 2023 die neue zuständige Behörde.

Die elektronische Liste der qualifizierten Energiedienstleister:innen kann abgerufen werden:

Neue Anträge auf Aufnahme in die elektronische Liste gemäß § 66 Absatz 1 EEffG bzw. nach dem Übergangsrecht gemäß § 75 Absatz 4 i. V. m. § 17 Absatz 3 i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 sind ab Inkrafttreten (15. Juni 2023) bei der E-Control über folgenden Upload-Link (→ share.e-control.at) einzubringen.

Bei Fragen zum Antrag auf Aunahme in die elektronische Liste bzw. zum Bearbeitungsstand wenden Sie sich bitte an die E‑Mail-Adresse: energieeffizienz@e-control.at.

Eine Zusammenfassung der Qualifikationsanforderungen (sowohl für das Übergangsrecht nach den → Vorgaben des EEffG i. d. F. BGBl. I Nr. 72/2014, als auch nach den neuen → Vorgaben der EEff-QBV) sowie die zu verwendenden Antragsformulare (betreffend die → Mitteilung für die Aufnahme in die elektronische Liste sowie für die → Referenzprojektbeschreibung) sind der Website der Energieeffizienz-Monitoringstelle der E-Control zu entnehmen.

Meldungen an die E-Control

Die bisherige Anwendung zum Energieeffizienzgesetz steht nicht mehr zur Verfügung.

Künftig soll es gemäß § 59 EEffG eine neue elektronische Meldeplattform geben. Bitte beachten Sie dazu die Übergangsbestimmung gemäß § 75 Absatz 9 EEffG, wonach Anbringen in einer Übergangszeit von 14 Monaten (bis 15. August 2024) in Form der von der E-Control vorgegebenen Formate elektronisch zu übermitteln sind.

Publikationen zum Energieeffizienzgesetz

Kurzstudie zum Energieeffizienzgesetz

Kontakt

Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Abteilung VI/6 Energieeffizienz und Wärme
E-Mail: vi-6@bmk.gv.at

E-Control Austria
Rudolfsplatz 13A, 1010 Wien
E-Mail: energieeffizienz@e-control.at