FAQ zur neuen EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III)  Artikel 5 und 6

Hinweis

Zum aktuellen Zeitpunkt können noch keine abschließenden Informationen zur konkreten nationalen Umsetzung gegeben werden. Alle Angaben sind ohne rechtliche Gewähr. Für weitere Informationen wird auf die zugehörige  Guidance Note (EUR-Lex) der Europäischen Kommission (EK) verwiesen.

Artikel 5 führt eine neue Verpflichtung für den öffentlichen Sektor ein, seinen Endenergieverbrauch für alle öffentlichen Einrichtungen um mindestens 1,9 % jedes Jahr (im Vergleich zum Jahr 2021) zu senken.

Artikel 6 erweitert die bisherigen Vorgaben zur Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen: Die Mitgliedstaaten sollen nunmehr verpflichtet werden, jedes Jahr mindestens 3 % der gesamten beheizten und/oder gekühlten Nutzfläche von Gebäuden im Eigentum öffentlicher Einrichtungen (nicht mehr bloß der Zentralregierung!) zu renovieren, um sie in Niedrigstenergie- oder Null-Emissionsgebäude umzuwandeln oder – bei Wahl des alternativen Ansatzes – eine entsprechende Energieeinsparung zu erzielen, die der 3 % Sanierungsquote entspricht, wobei auch bei Wahl des alternativen Ansatzes eine jährliche 3 % Renovierungsrate grundsätzlich beachtet werden muss und bis spätestens 2040 insgesamt 45 % der verpflichtenden Gebäude zu einem Niedrigstenergiegebäude umgebaut sein müssen. Denkmalgeschützte Gebäude bzw. zu militärischen oder religiösen Zwecken genutzte Gebäude sind nicht mehr vom Anwendungsbereich ausgenommen, es können jedoch weniger strenge Anforderungen an die Renovierung angelegt werden. In diesen Gebäuden muss kein Niedrigstenergiegebäude-Standard erreicht werden, falls in der nationalen Umsetzung für diese Gebäude ein schwächerer Standard festgelegt wird.

Mit Artikel 7 soll die öffentliche Auftragsvergabe gestärkt werden, insbesondere was die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Energieeffizienzanforderungen betrifft.

Den Energieeinsparverpflichtungen für öffentliche Einrichtungen (vgl. Artikel 2 Z 12) unterliegen Stellen des Bundes, der Bundesländer und der Gemeinden.

Weiters zählen zu den öffentlichen Einrichtungen auch jene Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, und keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter haben. „Stellen“ meint juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. „Verwaltet“ meint, dass eine Behörde über die Mehrheit (im Sinne von mehr als die Hälfte) in Bezug auf die Wahl des Managements der Stelle verfügt; bloß indirekte Ernennungsrechte erfüllen dieses Tatbestandsmerkmal nicht. „Finanziert“ bedeutet, dass die den betreffenden Stellen zur Verfügung gestellten Mittel überwiegend (im Sinne von mehr als 50 %) von der öffentlichen Hand stammen müssen; eine Finanzierung hauptsächlich durch Erhebung von Gebühren erfüllt nicht das Kriterium der direkten Finanzierung durch Behörden. Weiters ist eine Stelle, die keine Aufgaben gewerblicher oder kommerzieller Art wahrnimmt, grundsätzlich eine Stelle, die nicht am allgemeinen Geschäftsleben auf dem relevanten Markt im Wettbewerb mit privaten Wirtschaftsteilnehmer:innen unter denselben Bedingungen (d.h. nach denselben wirtschaftlichen Regeln) teilnimmt und nicht das wirtschaftliche Risiko (einschließlich Insolvenzrisiko) ihres Handelns trägt, weil z.B. eine kostentragende Verpflichtung des Staates vorgesehen ist oder es sehr wahrscheinlich ist, dass Verluste vom Staat getragen werden.

Alle öffentlichen Einrichtungen haben insgesamt ihren Endenergieverbrauch um jährlich 1,9 % zu senken. Als Bezugsgröße wird der gesamte Endenergieverbrauch der öffentlichen Einrichtungen des Jahres 2021 herangezogen. Die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten können die Bereiche Verkehr und Militär aus dieser Verpflichtung ausnehmen. Falls diese Sektoren ausgenommen werden, können etwaige dort erzielte Einsparungen trotzdem berücksichtigt werden.

Während eines mehrjährigen Übergangszeitraums bis Oktober 2027 (Anmerkung: Die Zielwerte sind in dieser Zeitspanne nicht verpflichtend) können die Mitgliedstaaten geschätzte Verbrauchsdaten verwenden. Danach können die Mitgliedstaaten den geschätzten Ausgangswert an den tatsächlichen Endenergieverbrauch anpassen.

Für öffentliche Einrichtungen in Städten mit weniger als 50.000 Einwohner:innen gelten diese Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2026 nicht, ebenso gibt es eine längere Übergangszeit (bis zum 31. Dezember 2029) für Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner:innen.

Die Mitgliedstaaten geben in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen an, in welchem Umfang alle öffentlichen Einrichtungen ihren Energieverbrauch pro Sektor (Anmerkung: es bietet sich z.B. eine Unterteilung in die Sektoren Gebäude, Prozesse und Fahrzeugflotte an) senken sollen und welche Maßnahmen sie dafür planen. Im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimaberichte gemäß Artikel 17 Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 melden die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die erzielte Endenergieverbrauchsreduzierung.

Zur Erfüllung des Artikels 5 sind folgende Schritte (in chronologischer Reihenfolge) vorzunehmen:

  • Baseline des Gesamtenergieverbrauchs 2021 und Einsparungen: 
    Bis Juni 2024 müssen im NEKP die Baseline des Gesamtendenergieverbrauchs 2021, die sich daraus ergebende 1,9 %-ige Energieeinsparung, sowie die dazugehörigen Maßnahmen zur Zielerreichung angegeben werden. Diese können in die Sektoren Gebäude, Prozesse und Fahrzeugflotte unterteilt werden. Davon betroffen sind der Bund, die Bundesländer und bis Ende 2026 Städte mit 50.000+ Einwohner:innen. Für die Meldung im Juni 2024 können die Endenergieverbrauchswerte aus dem Jahr 2021 vorerst als Schätzung für die einzelnen Sektoren angegeben werden. 
  • Städte < 50.000 Einwohner:innen: 
    Ab 1. Jänner 2027 sind auch Städte mit 5.000 bis 50.000 EW verpflichtet.
  • Die Erreichung der Zielwerte ist in den jeweiligen Fortschrittsberichten zum NEKP, erstmals im März 2027, nachzuweisen.
  • Richtigstellung der Schätzung und Start der Verpflichtung: 
    Bis 11. Oktober 2027 kann die Schätzung des Energieverbrauchs richtiggestellt werden. Weiters startet ab diesem Datum die verbindliche jährliche 1,9 % Einsparverpflichtung, welche davor nur indikativ umgesetzt werden musste. 
  • Städte < 5.000 Einwohner:innen: 
    Ab 1. Jänner 2030 sind auch Städte mit unter 5.000 Einwohner:innen verpflichtet.

Zur Erfüllung des Artikels 6 sind folgende Schritte (in chronologischer Reihenfolge) vorzunehmen:

  • Alternativer Ansatz: Bis Dezember 2023 musste angegeben werden, ob der alternative Ansatz genutzt wird. Gleichzeitig muss auch die Höhe der voraussichtlichen kumulierten Energieeinsparungen bis 2030 mit angegeben werden. Die Höhe entspricht dabei mindestens den Einsparungen, die durch eine Renovierung der 3 % der Gebäude pro Jahr erreicht worden wäre. Die Einsparverpflichtung gilt für die Jahre 2025–2030. Der weitaus überwiegende Teil der öffentlichen Einrichtungen hat sich dabei für alternativen Ansatz entschieden.
  • Gebäudeinventar: Bis 11. Oktober 2025 muss ein Gebäudeinventar der öffentlichen Gebäude erstellt werden (Artikel 6 Absatz5). Das Inventar muss alle Gebäude erfassen, die im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung sind oder von ihr genutzt werden. Dieses muss öffentlich verfügbar und zugänglich gemacht und mindestens alle zwei Jahre aktualisiert werden. Das Inventar muss mindestens folgende Angaben enthalten: Gesamtnutzfläche in m2, gemessener jährlicher Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser, sofern diese Angaben vorliegen, sowie gemäß der Richtlinie 2010/31/EU ausgestellte Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes.

Bei Wahl des alternativen Ansatzes:

  • Gegebenenfalls Korrektur Einsparziel: Die Gemeinden (sowie auch die Länder und der Bund), die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, können das kumulierte Energieeinsparziel ggf. bis spätestens 11. Oktober 2025 korrigieren.
  • Es ist nützlich, einen (internen) Maßnahmenplan zu Erreichung des Einsparziels (z.B. durch Sanierungen, Energieeinspar-Contracting etc.) und eine tabellarische Darstellung des Zielpfades zu erstellen. Der Zielwert des Maßnahmenplans sollte das Energieeinsparziel erreichen, wenn dies nicht der Fall ist, müssen weitere Maßnahmen geplant werden. 
  • Renovierungspass und Umbau zu Niedrigstenergiegebäude bis 2040: Für Gebäude, die 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude ausmachen, muss jährlich ein Renovierungspass erstellt werden, somit in Summe für 45 % der Gebäude. Die Gebäude, für die ein Renovierungspass erstellt wurde, müssen bis 2040 zu einem Niedrigstenergie- oder Nullemissionsgebäude renoviert sein. Für bestimmte Gebäude können schwächere Standards festgelegt werden.

Standardansatz (ohne alternativen Ansatz):

  • Ab 11. Oktober 2025 müssen jährlich 3 % der Gesamtfläche der beheizten und/oder gekühlten Gebäude pro Jahr, welche am 1. Jänner 2024 nicht dem Standard eines Niedrigstenergiegebäudes entsprechen und deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, zu einem Niedrigstenergie- oder Nullemissionsgebäude zu renoviert werden. Dazu muss zunächst die Gesamtnutzfläche festgelegt werden, welche am 1. Januar 2024 unter die Verpflichtung fällt. Auf Grundlage dieser Zahl können die Mitgliedsstaaten das jährliche 3 %-ige Renovierungsziel schätzen. Dieses jährliche Renovierungsziel bleibt während des Zeitraumes unverändert und darf beispielweise bei einem Gebäudeverkauf nicht aktualisiert werden (mit Ausnahme von Sonderfällen).
  • Wird ein Gebäude genutzt, das sich nicht im Eigentum der öffentlichen Einrichtung befindet, so sollen mit den Eigentümer:innen – insbesondere wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt – Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen werden, Vertragsklauseln festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude oder einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird.

Der Renovierungsanforderung nach Artikel 6 bzw. der Maßnahmensetzung im Rahmen des alternativen Ansatzes unterliegen Gebäude, die im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung stehen, also im Eigentum des Bundes, der Bundesländer oder der Gemeinden bzw. von Stellen, die direkt vom Bund oder vom Land oder von einer Gemeinde verwaltet und finanziert werden, aber keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter haben.

Als Bezugsgröße wird die Gesamtnutzfläche von Gebäuden herangezogen, die größer als 250 m2 sind, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und die am 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind.

Für bestimmte Gebäude (z.B. denkmalgeschützte Gebäude) kann der Mitgliedstaat weniger strenge Anforderungen an den Energieeffizienzstandard festlegen.

Weitere Renovierungsanforderungen legt die  Richtlinie (EU) 2024/1275 (EUR-Lex) über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) fest. Dabei soll ein klarer Fahrplan für die stufenweise Renovierung des Gebäudebestands festgelegt werden, mit dem Ziel, bis 2050 den gesamten Gebäudebestand auf Nullemissionsgebäudestandard zu renovieren.

Ja, um Anreize für frühzeitiges Handeln zu schaffen, gestattet Artikel 6 Absatz 3 EED III, dass Renovierungsüberschüsse auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden Jahre angerechnet werden können. Jedoch können Maßnahmen, welche vor Oktober 2025 gesetzt wurden, nicht angerechnet werden.

Bis zum 31. Dezember 2026 können in einem bestimmten Jahr erzielte Renovierungsüberschüsse auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden drei Jahre angerechnet werden.

Ab dem 1. Jänner 2027 können in einem bestimmten Jahr erzielte Renovierungsüberschüsse nur noch auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Jahre angerechnet werden.

Beispiel

Wenn ein Mitgliedstaat beispielsweise 3,5 % der gesamten Nutzfläche eines Gebäudebestandes im Jahr X renoviert, muss er im Jahr X+1 nur 2,5 % der gesamten Nutzfläche renovieren. Wenn auch im Jahr X+1 der Mitgliedstaat 3 % der gesamten Nutzfläche renoviert, kann die Differenz von 0,5 % im Jahr X+2 verwendet werden, um die Renovierungsanforderung auf 2,5 % zu senken. Es ist auch möglich, die Übererfüllung auf die beiden Jahre zu verteilen (z.B. 0,25 % im Jahr X+1 und 0,25 % im Jahr X+2).

Gemäß Artikel 6 EED III sind jährlich mindestens 3 % der gesamten konditionierten Gebäudefläche, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befindet, auf mindestens Niedrigstenergiegebäude-Standard oder auf Nullemissionsgebäude-Standard zu renovieren.
Die EED III sieht in diesem Zusammenhang auch wieder die Möglichkeit eines alternativen Ansatzes vor, allerdings in etwas modifizierter Form:

Bei Wahl des alternativen Ansatzes sind Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen nicht so zu renovieren, dass sie unverzüglich den Kriterien eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes entsprechen. Es können vorab auch andere kostenwirksame Maßnahmen (z.B. Contracting), einschließlich Maßnahmen zur Änderung des Verhaltens der Gebäudenutzer:innen, ergriffen werden, um die erforderlichen Endenergieeinsparungen bei den in Frage kommenden Gebäuden bis 2030 zu erreichen. Allerdings muss künftig jedes Jahr ein Renovierungspass für Gebäude vorgelegt werden, die zusammen mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude ausmachen, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Gebäude, für die ein Renovierungspass eingeführt wurde, bis spätestens 2040 zu Niedrigstenergiegebäuden renoviert werden. Für bestimmte Gebäude (z.B. denkmalgeschützte Gebäude) kann ein schwächerer Standard festgelegt werden.

Ja, da für Gebäude, die jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude ausmachen, muss ein Renovierungspass erstellt werden und diese Gebäude, für die ein Renovierungspass erstellt wurde, müssen bis 2040 zu einem Niedrigstenergie- oder Nullemissionsgebäude renoviert sein. In der Praxis bedeutet dies, dass bis 2040 die gleiche Anzahl von m2 zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden renoviert werden muss (etwa 45 % der Ausgangsbasis), doch Mitgliedstaaten, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen, um während des gesamten Zeitraums ein gleichwertiges Maß an Einsparungen zu gewährleisten.

Laut  Richtlinie (EU) 2024/1275 (EUR-Lex) über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) muss der gesamte Gebäudebestand bis 2050 auf Nullemissionsgebäudestandard renoviert werden. Zusätzlich legt die Richtlinie fest, dass bis 2033 26 % des Nichtwohngebäudebestands bis zu einem auf nationaler Ebene festgelegten Primär- oder Endenergieverbrauchs-Schwellenwert renoviert werden sollen. Im Wohngebäudesektor, einschließlich Sozialwohnungen im Eigentum öffentlicher Einrichtungen, ist das Ziel, den Primärenergieverbrauch bis 2030 um 16 % und bis 2035 um 20–22 % zu reduzieren. Etwa 43 % des Wohngebäudebestands mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz sollen prioritär renoviert werden, wobei ihr Primärenergieverbrauch um 55 % reduziert werden soll.

Zu den Maßnahmen, die unter dem alternativen Ansatz anrechenbar sein können, gehören beispielsweise:

  • Renovierung von Gebäuden, um die Standards für Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude zu erfüllen, und Renovierungen, um höhere oder niedrigere Energieeffizienzniveaus zu erreichen;
  • Energieverträge (z.B. durch Energieleistungsverträge) und Energiemanagement;
  • Austausch und Modernisierung gebäudetechnischer Systeme;
  • Umstellung auf energieeffiziente Geräte;
  • Verringerung der Fläche von beheizten und/oder gekühlten Gebäuden;
  • Nachfragesenkung;
  • Maßnahmen zur Verhaltensänderung, die den Energieverbrauch senken;
  • Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude, die keine Renovierungen sind.

Der Verkauf von Gebäuden ist keine Energieeffizienzmaßnahmen, da sie nicht gleichbedeutend mit der Renovierung von Gebäuden ist.

Jedenfalls Maßnahmen, die nach dem 11. Oktober 2025 fertiggestellt werden.

Es wird jedoch auf Artikel 6 Absatz 3 verwiesen, wonach frühzeitige Renovierungsmaßnahmen, die in einem beliebigen Jahr bis zum 31. Dezember 2026 gesetzt wurden und mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche der Gebäude eines Mitgliedstaates betreffen, als Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote eines der drei folgenden Jahre angerechnet werden können.

Grundsätzlich sind Maßnahmen, die sehr früh gesetzt werden (z.B. 2026) besonders empfehlenswert, da der durch die Maßnahme erzielte Einsparwert auch in den Folgejahren bis 2030 berücksichtigt werden kann. Das Erreichen des kumulativen Einsparziels wird dadurch erleichtert, weil z.B. ein Einsparwert im Jahr 2026 mit 5 multipliziert werden kann. Weiters ist eine frühzeitige Sanierung auch durch die derzeit günstige Fördersituation empfehlenswert.

Laut der  Richtlinie (EU) 2024/1275 (EUR-Lex) über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollten insbesondere die 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Energieperformance prioritär renoviert werden. Dazu gehören auch Gebäude, in denen schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen oder Menschen, die in Sozialwohnungen leben, untergebracht sind.  

Nein. In Anhang VIII EPBD (im Zusammenhang mit Artikel 12) werden die Anforderungen an einen Renovierungspass festgelegt. Grundsätzlich wird bei einem Renovierungspass der Fokus auf die geplanten Renovierungsschritte gelegt. Der Renovierungspass soll öffentlichen Einrichtungen als Orientierung bei ihrer Entscheidung dienen, welche Aktionen oder Maßnahmen priorisiert und in welcher Reihenfolge sie umgesetzt werden sollten, damit das Zielgebäude den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes bis spätestens 2040 erreichen kann. Die Mitgliedstaaten können auch die im Renovierungspass vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Erreichung des jährlichen Energieeinsparziels anrechnen.

Ja, laut Artikel 6 Absatz 5 haben die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, öffentlich verfügbar und zugänglich zu machen.

Das Inventar muss zu jedem Gebäude mindestens die Fläche in m2, den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz und, soweit verfügbar, den gemessenen jährlichen Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Strom und Warmwasser enthalten.

Dieses Verzeichnis ist bis Ende der Umsetzungsfrist (= 11. Oktober 2025) zu erstellen, mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und ist mit den gemäß EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) einzurichtenden Datenbanken zu verknüpfen.

Der Artikel hat eine Senkung des Gesamtendenergieverbrauchs aller öffentlichen Einrichtungen um 1,9 % p.a. zum Inhalt, wohingegen der Artikel 6 eine 3%ige Renovierungsverpflichtung für Gebäude im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen vorsieht. Alternativ kann auch eine Energieeinsparung angestrebt werden, die einer 3 % Renovierungsquote entspricht, wobei auch für die dem alternativen Ansatz unterliegenden Gebäude der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis 2040 abgeschlossen sein muss.

Die Einsparungen im Zusammenhang mit Artikel 6 stellen einen Teil der Einsparungen des Artikel 5 dar. 

Weiters ist – im Unterschied zu Artikel 6 EED III – bei Artikel 5 auch der Endenergieverbrauch in von öffentlichen Einrichtungen angemieteten Gebäuden bei der Baseline-Ermittlung 2021 mit zu berücksichtigen.

Die Einsparungen gemäß Artikel 6 Absatz 6 EED III werden kumuliert berechnet. Eine frühzeitige Renovierung bzw. Einsparmaßnahme ist daher günstiger, da die sich daraus ergebenden Maßnahmen über die Folgejahre angerechnet werden können.

Bei Artikel 5, sowie beim Gebäudeinventar laut Artikel 6 Absatz 5, müssen Gebäude im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen, sowie auch von öffentlichen Einrichtungen angemietete Gebäude berücksichtigt werden.

Bei Artikel 5 können die Sektoren öffentlicher Verkehr und/oder Streitkräfte ausgenommen werden.

Bei den restlichen Verpflichtungen laut Artikel 6 sind nur Gebäude im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen betroffen. Kommen Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass es technisch, wirtschaftlich oder funktionell nicht durchführbar ist, ein bestimmtes Gebäude in ein Niedrigstenergiegebäude umzuwandeln, und renovieren sie dieses Gebäude auf ein niedrigeres Niveau, dürfen sie die Renovierung dieses Gebäudes nicht auf die Erfüllung der Anforderung anrechnen. Diese Gebäude müssen jedoch weiterhin in die Liste der Gebäude aufgenommen werden, die zur Berechnung des jährlichen Renovierungsbedarfs herangezogen wird (d. h. in die Ausgangsbasis).

In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für geschützte Gebäude, für Gebäude welche sich im Eigentum der Streitkräfte oder Zentralregierung befinden und der Landesverteidigung dienen, sowie für Gebäude welche für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, weniger strenge Anforderungen anwenden. Diese Gebäude können in die Berechnung der Ausgangsbasis einbezogen und auf die Erreichung des Ziels angerechnet werden, selbst wenn sie einen anderen Energieeffizienzstandard als Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude erreichen.

Weiters können Sozialwohnungen von der Renovierungspflicht ausgenommen werden, wenn diese Renovierungen nicht kostenneutral wären oder zu Mieterhöhungen für die Bewohner:innen von Sozialwohnungen führen würden, die über die Einsparungen bei der Energierechnung hinausgehen.

Kontakt

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Abteilung VI/6 – Energieeffizienz und Wärme
E-Mail: vi-6@bmk.gv.at