Marktpreisvergütung

Novelle führt ab 2024 zu Änderungen bei neuen als auch bestehenden Verträgen

Die Marktpreisvergütung im Rahmen des Ökostromgesetzes (ÖSG) wurde angepasst, sowohl für neue als auch bestehende Verträge. Der unberechenbare Energiemarkt führte immer wieder zu deutlichen Unterschieden zwischen den Preisen, die ausbezahlt wurden, und jenen, die parallel bei einer Vermarktung am Spotmarkt erzielt werden konnten.

Insbesondere Ende 2022 und 2023 kam es zu deutlichen Abweichungen zwischen den Quartalsfutures gemäß § 41 ÖSG und den tatsächlich am Spotmarkt erzielbaren Vermarktungs- beziehungsweise Zuweisungspreisen. Die Vergütungspreise lagen dadurch zum Teil deutlich über den für einen wirtschaftlichen Betrieb der jeweiligen Ökostromanlagen erforderlichen Werten.

Langfristig sollten sich die Aufwendungen und Erträge der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) für die Vergütung der Marktpreise weitgehend ausgleichen, doch der volatile Markt sorgt dabei für Probleme. Eine Novellierung des Ökostromgesetzes zur Marktpreisvergütung war deshalb notwendig.

Das neue Vergütungssystem

Das neue System der Marktpreisvergütung im Rahmen des ÖSG orientiert sich weiterhin an den Marktpreisen nach § 41 ÖSG, es erfolgt aber ein Angleich an die tatsächlich möglichen Vermarktungsergebnisse. Die Vermarktung der Einspeisung erfolgt durch die Ökostromabwicklungsstelle an der Strombörse (EXAA)

  • Sollte der aktuell zu vergütende Marktpreis (Durchschnitt Quartalsfutures) niedriger als die Vermarktungsergebnisse an der Strombörse (EXAA) ausfallen, bleiben die Marktpreise nach § 41 Absatz 1 ÖSG wie bisher die Basis für die Vergütung. 
  • Liegen die Marktpreise nach § 41 Absatz 1 ÖSG aber höher als die Vermarktungsergebnisse der Day-Ahead-Auktion für das österreichische Marktgebiet, wird die Vergütungsbasis auf den sich so ergebenden durchschnittlichen monatlichen Vermarktungspreis reduziert. Diese Reduktion kann aber nur bis zu einer Untergrenze von maximal 60 Prozent der Marktpreise gemäß § 41 Absatz 1 ÖSG erfolgen. Damit wird weiterhin die Planungssicherheit für Betreiber:innen von Ökostromanlagen sichergestellt. 

Wie bisher erfolgt in beiden Fällen nach Ermittlung des Preises für die Vergütungsbasis noch ein Abzug der aliquoten Aufwendungen für die durchschnittlichen Ausgleichsenergiekosten. Die insgesamte Vergütung kann nicht negativ werden.

Alternativ zur Vermarktung durch die Abwicklungsstelle können Betreiber:innen von Ökostromanlagen auch andere Vermarktungsmöglichkeiten nutzen. Insgesamt wird somit der Wettbewerb verbessert und an die Vermarktungsmöglichkeiten bei anderen Stromhändlern beziehungsweise Energiegemeinschaften angepasst.