Nationales Luftreinhalteprogramm

Programm zur Einhaltung der Emissionsreduktionsziele gemäß Emissionsgesetz-Luft 2018

Die Richtlinie (EU) 2016/2284 ( EUR-Lex) über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe („NEC-Richtlinie“), die mit dem Emissionsgesetz-Luft 2018 (EG-L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018 ( RIS), in nationales Recht umgesetzt wurde, verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung eines nationalen Luftreinhalteprogramms. Mit diesem Programm soll die Einhaltung von nationalen Reduktionszielen für die Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub PM2,5 dargestellt werden. Das erste nationale Luftreinhalteprogramm („Nationales Luftreinhalteprogramm 2019“) wurde von der Bundesregierung im Juli 2019 beschlossen.

Im Jahr 2023 wurde eine Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogramms vorgenommen; im Zuge der Konsultation der Öffentlichkeit konnte vom 14. Dezember 2023 bis 2. Februar 2024 zum im Internet veröffentlichten Entwurf Stellung genommen werden. Das unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen finalisierte aktualisierte Programm wurde am 20. März 2024 von der Bundesregierung beschlossen. Das Programm zeigt, dass mit den bisherigen Maßnahmen bei allen Schadstoffen außer Ammoniak erhebliche Emissionsminderungen erzielt wurden, dass die ab 2020 geltenden Emissionsminderungsverpflichtungen eingehalten werden und dass die Einhaltung der ab 2030 geltenden Verpflichtungen zu erwarten ist. Mit mittlerweile beschlossenen und zusätzlichen Maßnahmen wird auch bei Ammoniak die rasche Einhaltung der bereits geltenden Emissionsminderungsverpflichtung erwartet, ebenso die Einhaltung der ab 2030 geltenden Verpflichtung.

Das Programm ist untenstehend verfügbar („Nationales Luftreinhalteprogramm 2023“) und wird hiermit gemäß § 6 Absatz 6 Emissionsgesetz-Luft 2018 ( RIS) kundgemacht.

Hinweis

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