Umspannwerk Hessenberg, Teilerneuerung 220 kV-Anlage Geschäftszahl 2023-0.405.111

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG (APG); Umspannwerk Hessenberg, Teilerneuerung 220 kV-Anlage, Erneuerung SS/HS im Bereich Schaltfeld 224 - 2KPL2 und Ersatzneubau 2KPL2; Ermittlungsverfahren.

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.

Im Umspannwerk (UW) Hessenberg wird die elektrische Energie aus dem überregionalen österreichischen Übertragungsnetz bedarfsgerecht verteilt, sowie die Versorgung und Abstützung der regionalen Verteilnetze wahrgenommen. In diesem Zusammenhang ist das UW Hessenberg eine wesentliche Kuppelstelle zum 110 kV-Netz der Energienetze Steiermark GmbH. Weite Teile der Steiermark sowie die großen obersteirischen Industriebetriebe werden vom UW Hessenberg aus versorgt, was aus netztechnischer Versorgungssicherheit wiederum eine besonders hochrangige Anlage darstellt.

Das UW Hessenberg wurde in den 1940er-Jahren errichtet und soll nunmehr schrittweise erweitert werden. Es ist eine Teilerneuerung der 220 kV-Schaltanlage, konkret die Erneuerung der 220 kV-Sammel- und Hilfsschienen im Abschnitt Schaltfeld 224 – 2KPL2, sowie der Ersatzneubau der 220 kV-Kupplung 2, vorgesehen.

Der geplante Ausbauumfang der 220 kV-Schaltanlage umfasst im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:

  • Erneuerung der 220 kV-Kupplung 2
  • Erneuerung der 220 kV-Sammelschienen 1 und 2 im Bereich der Abzweige 224, 223 und 2KPL2
  • Erneuerung der 220 kV-Hilfsschienen im Bereich der Abzweige 224 und 223
  • Längenmäßige Anpassung der Löschwasserzisterne samt Pumpenhaus und der Trafolöschanlage

Das bestehende 220/110 kV-Umspannwerk Hessenberg inklusive der umzubauenden bzw. zu erweiternden Anlagenteile befindet sich auf Eigengrund der APG im Gemeindegebiet von St. Peter-Freienstein in der Steiermark, Bezirk Leoben.

Mit Schreiben vom 15.5.2023 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 idgF, angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.

Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstrecken.

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der APG gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993,idgF, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt: Donnerstag 29. Juni 2023, 14.00 Uhr, Umspannwerk Hessenberg, Hessenbergstraße 11, 8792 Hessenberg.

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im UW Hessenberg ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.

In die von der Austrian Power Grid AG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von St. Peter-Freienstein Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder
veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt. Gemäß § 42 AVG 1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben
wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 13. Juni 2023 (PDF, 365 KB)