Einstufung von Kunststoffabfällen bei grenzüberschreitender Verbringung Leitfaden
Dieser Leitfaden legt die nationalen Anforderungen an die Verbringung von Kunststoffabfällen aus und nach Österreich fest.
Seit 1. Januar 2021 gelten gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 (→ EUR-Lex) der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen neue Einträge für Kunststoffabfälle in den Anhängen III, IIIA, IV und V der EG-VerbringungsV. Diese Änderungen wurden eingeführt, um die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Kunststoffabfällen zu verstärken und deren umweltverträgliche Verwertung zu gewährleisten.
Seit dem 3. Dezember 2021 gelten für EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben der EU-Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12 für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen.
Seitens der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) werden in Ergänzung dazu detaillierte Vorgaben für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen im nationalen Leitfaden aufgenommen, für die auf EU-Ebene noch keine eindeutige Klarstellung erfolgt ist.
Bis zur Fertigstellung des Bundesabfallwirtschaftsplans 2022 können die österreichischen Vorgaben für grenzüberschreitende Verbringungen von Kunststoffabfällen diesem nationalen Leitfaden (Version Juni 2022) entnommen werden.
Auf Artikel 28 der EG-VerbringungsV, welcher Differenzen bezüglich der Einstufung von Abfällen zwischen den zuständigen Behörden am Versand-ort und am Bestimmungsort regelt, wird ausdrücklich hingewiesen (Vorrang der strengeren Einstufung).