Online-Notifizierungen und Online-Meldungen

Am 30. November 2010 wurde die Anwendung eVerbringung im Elektronischen Datenmanagement (EDM) für Betriebe freigeschaltet.

Neue Notifizierungsanträge für Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) müssen seit 1. März 2022 online ausgefüllt und an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die EDM-Anwendung „eVerbringung“ übermittelt werden (§ 67 Absatz 1 Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 2021/200). Bei solchen Verbringungen aus Österreich sind zudem auch die Meldungen gemäß Artikel 16 lit. b EG-VerbringungsV (Transportmeldungen) ausschließlich elektronisch über die EDM-Anwendung eVerbringung zu erstatten.

Bei Anträgen für Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) ist die Übermittlung einer Papier-Ausfertigung der Notifizierung für die österreichische Behörde nicht mehr erforderlich. Eine Bearbeitung und Ergänzung der Notifizierungsanträge (zum Exporte, Deutsches Eck) ist auch nach der elektronischen Antragstellung in der EDM-Anwendung eVerbringung online möglich.

Die Weiterleitung einer ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung für eine Verbringung aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) an die zuständigen ausländischen Behörden (Transit, Bestimmungsort) auf elektronischem Weg durch das BMK erfolgen, sofern die betroffenen zuständige ausländischen Behörden einer elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC (Information Management System for Official Controls) zugestimmt haben. Dies ist in der EDM-Anwendung eVerbringung bei der elektronischen Antragstellung ersichtlich. Falls die betroffenen zuständigen ausländischen Behörden der elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC nicht zugestimmt haben, ist für diese Behörden eine Abschrift des vollständigen Antrags samt Unterlagen in Papier-Form an die BMK, Abteilung V/1, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.

Bei Verbringungen nach Österreich (Importe) sind die Meldungen gemäß Artikel 15 lit. c und d sowie Artikel 16 lit. d und e EG-VerbringungsV (Eingangs- und Verarbeitungsmeldungen bei vorläufiger und endgültiger Verwertung bzw Beseitigung) seit 1. März 2022 ausschließlich elektronisch über die EDM-Anwendung eVerbringung zu erstatten. Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei der zuständigen ausländischen Behörde am Versandort.

Bei der elektronischen Meldungserstattung über die EDM-Anwendung eVerbringung müssen keine Notifizierungs- oder Begleitformulare hochgeladen werden.

Hinweis

Weiterhin besteht bei allen Importen und Exporten die Möglichkeit, sämtliche Meldungen im Sinne des Artikels 15 lit. c, d und Artikels 16 lit. b, d, e EG-VerbringungsV in elektronischer Form an das BMK über die EDM-Anwendung eVerbringung zu übermitteln.

EDM-Anwendung (→ edm.gv.at)

Elektronischer Datenaustausch mit der Schweiz über die EUDIN-Schnittstelle

Am 15. Juli 2020 wurde der Regelbetrieb des elektronischen Datenaustausches zwischen Schweiz und Österreich im Rahmen notifizierungspflichtiger grenzüberschreitender Abfallverbringungen gestartet.

Für alle Notifizierungen zwischen der Schweiz und Österreich (sowie bei Verbringungen aus der Schweiz in die Schweiz mit Österreich als Durchfuhrland) sind die erforderlichen Meldungen zu Notifizierungen (Transportanmeldung, Eingangsbestätigung, Verarbeitungsbescheinigung) im Sinne des Artikel 26 Absatz 4 EG-VerbringungsV elektronisch an die jeweils zuständige Behörde über das jeweilige nationale System zu übermitteln bzw. sollen übermittelt werden (VeVA-online in der Schweiz → veva-online.admin.ch bzw. EDM in Österreich → edm.gv.at).

Diese elektronisch über das jeweilige nationale System eingetragenen Daten werden unmittelbar via „EUDIN-Schnittstelle“ an das andere nationale System übermittelt und sind für die beteiligten Unternehmen sowie die Behörden sichtbar.

Hinweis

Eine physische Übermittlung der Meldungen (Begleitformulare, Entsorgungsnachweise) per E-Mail, Fax bzw. Post ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.