Persistente organische Schadstoffe (POP)

Internationale Rechtsgrundlage ist das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe.

Die Neufassung der der Verordnung über persistente organische Schadstoffe setzt das Stockholmer Übereinkommen und das Protokoll zum Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend POP um. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips werden In-Verkehr-Setzens- und Freisetzungsverbote sowie abfallrechtliche Maßnahmen festgesetzt.

 Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POPs) (EUR‑Lex)

Mit dieser Verordnung soll in Anwendung des Vorsorgeprinzips die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POPs) geschützt werden. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem die in der Verordnung angeführten Schadstoffe entweder generell verboten werden oder ihre Produktion möglichst bald eingestellt wird.Geregelte Schadstoffe sind zum Beispiel DDT, bestimmte Diphenylether oder Hexachlorbenzol. Zuletzt erfolgteBeschränkungen betreffen Perfluoroctansäure (PFOA), PFHxS ( Delegierte Verordnung (EU) 2023/1608 (EUR-Lex)) und Methoxychlor.

Allgemeine und spezifische Ausnahmen von diesen Verboten sind auf ein Mindestmaß beschränkt. Alle verbleibenden Lagerbestände, die nicht zur Verwendung zugelassen sind, sind als gefährliche Abfälle zu behandeln. Abfall ist prinzipiell so zu behandeln, dass der POP-Gehalt vernichtet oder unumkehrbar umgewandelt wird. Die Verordnung (EU) 2022/2400 gilt seit 10. Juni 2023.

Neu

Nunmehr sind es 30 persistente organische Schadstoffe!

Die letzten Änderungen (EU) 2024/2555 und (EU) 2024/2570 betreffen die unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (UTC) für Hexa-bromcyclododecan (HBCDD) von 100 mg/kg zu 75 mg/kg und die Aufnahme des Pestizids Methoxychlor in Anhang I der POP-V.