Europäische Union – Vorgaben
Das Europäische Klimagesetz sieht vor, dass die EU bis 2050 klimaneutral werden soll. Ein Zwischenziel auf dem Weg dorthin ist die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 %. Im Rahmen des sogenannten Pakets „Fit für 55“ werden eine Reihe von EU-Rechtsvorschriften neu auf den Weg gebracht oder bestehende Rechtsvorschriften überarbeitet, um sie mit dem ambitionierteren Ziel für 2030 in Einklang zu bringen. Teil des Paketes ist auch die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III).
Inhaltsverzeichnis
Die neue EU-Energieeffizienzrichtlinie EED III
Die Energieeffizienz-Änderungsrichtlinie (EU) 2018/2002 (im Folgenden: EED II) wurde mit dem „Fit für 55“-Paket im Rahmen des Europäischen Grünen Deals angepasst. Der Entwurf für eine Neuerlassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (im Folgenden: EED III) wurde am 14. Juli 2021 vorgestellt, am 20. September 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und ist schließlich am 10. Oktober 2023 in Kraft getreten.
In der EED III werden insbesondere zu folgenden Themenbereichen Richtlinienvorgaben getroffen, die grundsätzlich bis 11.Oktober 2025 in nationales Recht umzusetzen sind:
- Stärkung und Ausweitung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ (vergleiche Artikel 3)
- Festlegung eines neuen übergeordneten EU-Energieeffizienzziels (vergleiche Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I)
- Ausbau der Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors (vergleiche Artikel 5–7)
- Neue Vorgaben zu den von den EU-Mitgliedsstaaten zu erreichenden kumulierten Endenergieeinsparungen bis 31. Dezember 2030 (vergleiche Artikel 8 in Verbindung mit Anhang V)
- Energieverbrauch als neues Verpflichtungskriterium zur Durchführung von Energieaudits (inkl. Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Aktionsplans zur Umsetzung der Energieauditempfehlungen) beziehungsweise zur Einrichtung von Energiemanagementsystemen (vergleiche Artikel 11 in Verbindung mit Anhang VI)
- Einfügung einer Informationsoffenlegungsverpflichtung hinsichtlich des ökologischen Fußabdrucks großer Rechenzentren (vergleiche Artikel 12 in Verbindung mit Anhang VII)
- Stärkung der Rechte von Konsument:innen (vergleiche Artikel 21–22)
- Besonderer Fokus auf von Energiearmut betroffene Personen (vergleiche insbesondere Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24)
- Ausweitung der Vorgaben zur Effizienz in der Energieversorgung (vergleiche Artikel 25–27).
In diesem Zusammenhang ist auf folgende Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EED III in der Rechtsdatenbank der EU (EUR-Lex) hinzuweisen:
- Artikel 3: Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (EUR-Lex)
- Artikel 4: Energieeffizienzziele und nationale Beiträge (EUR-Lex)
- Artikel 5–7: Energieverbrauch im öffentlichen Sektor, Renovierung öffentlicher Gebäude und die Vergabe öffentlicher Aufträge (EUR-Lex)
- Artikel 8–10: Energieeinsparverpflichtung (EUR-Lex)
- Artikel 11: Energiemanagementsysteme und Energieaudits (EUR-Lex)
- Artikel 21, 22 und 24: Verbraucherbezogene Bestimmungen (EUR-Lex)
- Artikel 26: Wärme- und Kälteversorgung (EUR-Lex)
- Artikel 29: Energiedienstleistungen (EUR-Lex)
- Artikel 30: nationaler Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung (EUR-Lex)
Umsetzung der EED III in Österreich
Aktuell wird intensiv die weitere nationale Umsetzung der EED III vorbereitet, nachdem zuletzt mit Novelle des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, BGBl I 2024/29 die Vorgaben nach Art 12 Abs. 1 und 2 EED III iVm Anh VII betreffend Veröffentlichungspflichten für Rechenzentren ab einer bestimmten Größe umgesetzt worden waren.
Bisherige Umsetzung der Energieeffizienzvorgängerrichtlinien (EED I und EED II) in Österreich
Umsetzung der EED I in Österreich
Wesentliche Teile der Richtlinie 2012/27/EU (EED I) waren auf Bundesebene im Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) umzusetzen, was im Zuge der Erlassung der Stammfassung ( BGBl. I 2014/72 (RIS)) erfolgte.
Umsetzung der EED II in Österreich
In Umsetzung der Ratsschlussfolgerungen vom Oktober 2014 (europa.eu) legte die Europäische Kommission Ende 2016 im Rahmen des Clean Energy Package (europa.eu) eine Überarbeitung der EED I vor, die neben Zielen bis 2030 auch Änderungen des bestehenden Rahmens umfasste. Die überarbeitete Richtlinie über Energieeffizienz 2018/2002/EU (EED II) (EUR-Lex) ist mit 24. Dezember 2018 in Kraft getreten. Ziel ist eine Energieeffizienzverbesserung von 32,5 Prozent bis 2030. Die EED II wird mit Wirkung vom 12. Oktober 2025 durch die EED III aufgehoben werden.
In diesem Zusammenhang weitere relevante Rechtsakte sowie Empfehlungen der Europäischen Kommission:
- Wichtige Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EED II:
- Governance-Verordnung 2018/1999/EU (EUR-Lex)
Wesentliche Teile der Richtlinie 2018/2002/EU (EED II) waren auf Bundesebene im Bundes-Energieeffizienzgesetz umzusetzen. Die entsprechende umfassende Novelle des EEffG wurde am 14. Juni 2023 in BGBl. I Nr. 59/2023 kundgemacht und ist am 15. Juni 2023 in Kraft getreten.
Die Umsetzung der übrigen Artikel 9–11 der Richtlinie 2018/2002/EU (EED II) teilte sich auf vier Bundesgesetze auf, die im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) aufgerufen werden können:
- Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010 (RIS)
- Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011 (RIS)
- Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz – HeizKG (RIS)
- Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG (RIS)
Tipp
Die Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU (Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei bestimmten Anlagentypen) fiel in die Zuständigkeit der Bundesländer.