Energieeffizienz-Richtlinie: Umsetzung Artikel 9 EED
Studie zur Ermittlung von Kriterien für die nationale Umsetzung des Artikel 9b Absatz 1 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) 2018
Gemäß Artikel 9b Absatz 1 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED 2018) sind in Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- beziehungsweise Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme/Fernkälte versorgt werden, individuelle Verbrauchszähler oder Heizkostenverteiler zu installieren, wenn dies technisch durchführbar und kosteneffizient ist. Darüber hinaus müssen laut Artikel 9c neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler ab 26. Oktober 2020 fernablesbar sein, damit unterjährige Verbrauchsinformationen für die Nutzer zur Verfügung gestellt werden können.
Im Jahr 2020 führte die e7 energy innovation & engineering im Auftrag des Bundesministeriums eine Studie zur Ermittlung von einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien für die nationale Umsetzung von Artikel 9b Absatz 1 EED durch, insbesondere wurden die Kriterien für die „technische Durchführbarkeit" und für die „Kosteneffizienz" untersucht.
Die Projektergebnisse dienen als Unterstützung für die rechtliche Umsetzung der Vorgaben der EED 2018, wobei die zukünftigen Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes durch die Ergebnisse nicht präjudiziert werden.
Endbericht „Umsetzung Artikel 9b EED“ (→ e7 energy innovation & engineering)